Dies gilt sowohl für die entsorgten Monofraktionen als auch die entsorgten gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01).
Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger beziehungsweise Abfallbesitzer der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling eine Erklärung abzugeben, wobei die Erklärung den Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat. Insbesondere ist dabei auch ein Verweis auf den §3 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vorzunehmen. Damit ist eine sichere Zuordnung der entsorgten Monofraktionen nachvollziehbar.
Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger beziehungsweise Abfallbesitzer der gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle zu bestätigen, dass die Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage verbracht werden oder bei Vorliegen eines Nachweises einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zugeführt werden.