Außerdem sind für den Berufsverband Deutscher Geowissenschaftler zudem erhebliche Vollzugsprobleme vorprogrammiert. Um wirtschaftlichen Schaden abzuwenden fordert der BDG daher eine Öffnungsklausel, die einen längeren Übergangszeitraum bis zum Nachweis der Akkreditierung einräumt und einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis ermöglicht.
Die zurzeit im Referentenentwurf vorliegende Mantelverordnung soll die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), die Änderung der Deponieverordnung (DepV) und der Abfallverordnung (GewAbfV) zusammenfassen. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, eine einheitliche Regelung zur Probennahme einzuführen und fordert, dass zukünftig Entwicklung, Begründung, Begleitung und Dokumentation der Probenahme durch einen Sachverständigen nach Paragraf 18 BBodSchG oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde (akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN OSI/IEC 17020) durchgeführt wird.
Der BDG sieht erhebliche Vollzugsprobleme. Denn bisher sind circa 5.000 Personen mit der Probennahme in Deutschland beschäftigt. Die Erfordernisse nach den neu vorgesehenen Regelungen erfüllen nur 300 Personen. Das hätte nach Ansicht des Verbands weitreichende Folgen. Insbesondere angesichts der momentan herrschenden Hochkonjunktur im Baugewerbe könnten zahlreiche Baustellen nicht abgearbeitet werden, weil für die Probenahme nicht genügend Personal zur Verfügung steht, so der BDG. Der Berufsverband befürchtet eine daraus folgende regelmäßige Umgehung der notwendigen Probennahme. Der Aspekt der Qualitätssteigerung könnte sich so direkt in sein Gegenteil verkehren.
Darüber hinaus würden die geforderten neuen Voraussetzungen für den genannten Personenkreis erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten, da sie von der Probennahme trotz langjähriger Erfahrung und Qualifikation ausgeschlossen würden. Dies bedeutet nach Ansicht des BDG eine unzulässige Diskriminierung, die einem Berufsverbot gleich kommt.
Der BDG fordert daher eine Abfederung der wirtschaftlichen und der Vollzugsfolgen durch eine Öffnungsklausel in Paragraf 19 BBodSchV, die einen längeren Übergangszeitraum bis zum Nachweis der Akkreditierung einräumt und einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis ermöglicht. Die Sach- und Fachkunde soll demnach auch durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung nachgewiesen werden. Der Probennehmer muss außerdem erfolgreich an einem Probenahmelehrgang nach LAGA PN 98 oder DIN 19698 teilgenommen haben und über die gerätetechnische Ausrüstung verfügen.
Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Kriterien und Anforderungen sowohl für die Akkreditierung als auch für die Anerkennung nach Paragraf 18 BBodSchG in den einzelnen Bundesländern problematisch und erschweren die Vergleichbarkeit. Insbesondere die Probennahme im Bereich der Verwertung von Ersatzbaustoffen betrifft viele geotechnisch arbeitende Büros, die bei der Bewertung und der Probennahme von Boden und Ersatzbaustoffen die notwendige Qualifikation und Erfahrung aufweisen, in der Regel aber nicht akkreditiert sind.
Der BDG fordert hier eine bundesweit einheitliche Regelung. In der Praxis ist eine strikte Trennung zwischen Probennehmer und Gutachter nicht immer gegeben, fachlich oft nicht sinnvoll und nicht immer zielführend. Hier sollte nach wie vor eine Leistung „aus einer Hand“ möglich sein.
Der BDG vertritt als Berufsverband die beruflichen Belange der 19.000 im Beruf stehenden deutschen Geowissenschaftler (Geologen, Geophysiker, Mineralogen und weiterer Geowissenschaftler).