Abfallerzeuger und -besitzer, die dem Abfallentsorger keinen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote (mindestens 90 Masseprozent) vorlegen können, müssen ihre gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle einer Vorbehandlungsanlage übergeben.
Abfallerzeuger und -besitzer die dem Abfallentsorger einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote vorlegen können, müssen ihre gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuführen.