GewAbfV: Lagerung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen

Abfallentsorger und -besitzer müssen ab dem 01.08.2017 darauf achten, dass bei der Zwischenlagerung zur Transportzusammenstellung die gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01) in zwei getrennten Lagern zu halten sind.
Gewerbeabfall
Quelle: eyetronic/Fotolia

Abfallerzeuger und -besitzer, die dem Abfallentsorger keinen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote (mindestens 90 Masseprozent) vorlegen können, müssen ihre gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle einer Vorbehandlungsanlage übergeben.

Abfallerzeuger und -besitzer die dem Abfallentsorger einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote vorlegen können, müssen ihre gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuführen.

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