Aufgaben für kommunale Entsorger nach dem Verpackungsgesetz

Aus dem Verpackungsgesetz ergeben sich für die Kommunen und ihre kommunalen Unternehmen vielfältige neue Herausforderungen, die sich auf Abstimmungsvereinbarungen, die gemeinsame PPK-Erfassung, Kalkula­tion von Nebenentgelten oder wirtschaftlichen Projekten auswirken können.
Andreas Morlok, pixelio.de

Erhebliche Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen wird § 22 VerpackG haben, der die bisherige Abstimmungsregelung in § 6 Abs. 4 VerpackV ablöst. In dieser Vorschrift wird die Systemabstimmung nicht nur sehr viel genauer und differenzierter als bisher beschrieben, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird auch in vielen Punkten anders als bisher geregelt. Einige bisher strittige Fragen hat der Gesetzgeber entwe­der zu Gunsten oder zu Lasten der Kommunen einer Entscheidung zugeführt, gleichzeitig sind aber allein schon aufgrund der Länge und Komplexität der Vorschrift und teilweise neu konzipierter Rechtsinstrumente eine Vielzahl neuer Fragestellungen entstanden, die voraussichtlich den Abstimmungsprozess noch aufwändiger machen werden als bisher. Dies gewinnt vor allem vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass es für beide Seiten keinen Bestandsschutz für bisherige Abstimmungsinhalte gibt und somit alle Abstimmungsvereinbarungen neu ausgehandelt werden müssen.

Daher darf das Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2019 sowie die Übergangsvor­ schrift des § 35 Abs. 3 S. 1 VerpackG, wonach sich bestehende Abstimmungen um max. zwei Jahre verlängern können, nicht zu der Einschätzung führen, dass vorerst auf kommunaler Seite keine Aktivitäten zur Umsetzung des neuen Verpackungsge­ setzes erforderlich wären.

Eine Fortgeltung von Abstimmungen bis Ende des Jahres 2020 kann es nach unserer Interpretation des Gesetzeswortlautes nur für solche Abstimmungsinhalte geben, die nach dem Willen der Parteien über den 31.12.2018 hinaus Gültigkeit besitzen sollen. Soweit also eine Abstimmungsvereinbarung am 31.12.2018 endet oder zu bestimm­ten Themen keine Regelungsinhalte enthält, ist eine Neuregelung zum 01.01.2019 er­forderlich. Soweit zu diesem Zeitpunkt eine Neuvergabe der Glas- und insbesondere der LVP-Sammlung ansteht, müssen die diesbezüglichen Vereinbarungen der Kom­munen mit den dualen Systemen bereits im Frühjahr 2018 abgeschlossen sein, um eine korrekte, diesen Vereinbarungen entsprechende Ausschreibung der Sammelleis­tungen zu gewährleisten. Auch die Absicht einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG sollte den Systemen möglichst schon vor Beginn der Ausschreibung mitge­teilt werden.

Für die Fraktion PPK wird in jedem Fall eine Neuregelung zum 01.01.2019 erforder­lich sein, da künftig die Bestimmung des angemessenen Entgelts für die Mitbenut­zung der PPK-Sammlung nicht mehr Gegenstand von Leistungsverträgen, sondern der Abstimmungsvereinbarung selbst sein wird, die gemäß § 22 Abs.7 VerpackG ausschließlich mit dem von den dualen Systemen zu benennenden gemeinsamen Vertreter zu verhandeln ist. Das bisher bei Drittbeauftragungen für die Sammlung be­stehende Dreiecksverhältnis zwischen Kommune, Entsorger und dualen Systemen entfällt ebenso wie die Notwendigkeit, mit allen Systemen separate Vertragsverhand­lungen führen zu müssen. Auch die Frage, ob die den dualen Systemen zustehenden Erlöse aus der Vermarktung der PPK-Verkaufsverpackungen ihnen über eine Er­lösbeteiligung oder die körperliche Bereitstellung eines Sammelgemischs zufließen sollen, wird künftig Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung sein. In diesem Zu­sammenhang wird es außerdem notwendig, Drittbeauftragungen für die Sammlung und/oder Verwertung des kommunalen Altpapiers an die neue Rechtslage anzupas­sen bzw. diese bei anstehenden Neuausschreibungen von vornherein zu berücksich­ tigen.

Nach unserer Einschätzung ist dringend zu empfehlen, die nächsten Monate zu einer
Bestandsaufnahme der aktuellen Abstimmungsregelungen zu nutzen, die bisher nach dem Willen der Parteien auch über den 31.12.2018 hinaus Gültigkeit besitzen sollen. Soweit dies nicht der Fall ist bzw. soweit unabhängig davon Wünsche nach Verände­rungen des Sammelsystems bestehen, die gegebenenfalls mit dem neu eingeführten Mittel der Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG per Verwaltungsakt durchge­setzt werden sollen, sollten entsprechende Positionen erarbeitet, gegebenenfalls poli­tisch beschlossen und im Abfallwirtschaftskonzept verankert werden. Soweit kommu­nale Entgeltansprüche, insbesondere nach § 22 Abs. 3, 4 und 9 VerpackG im Raum stehen, müssen diese nach den Gebührenbemessungsgrundsätzen des § 9 BGebG und der Allgemeinen Gebührenverordnung kalkuliert werden, da das Gesetz aus­drücklich auf diese Bestimmungen verweist und damit den bisher beiderseits vorhan­ denen Verhandlungsspielraum stark einengt.

Da die Rechte und Pflichten aus § 22 VerpackG den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger treffen, wird es darüber hinaus in Gebieten mit gespaltener Zuständigkeit, mit Übertragungsregelungen auf Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und ihren Unternehmen notwendig sein, die jeweilige rechtliche Zuständigkeit eindeu­tig zu klären und möglichst zu Regelungen zu kommen, die es erlauben, dass dem gemeinsamen Vertreter der dualen Systeme auch auf kommunaler Ebene für das je­weilige Vertragsgebiet nur ein Verhandlungspartner gegenübersteht, der gleichzeitig auch in der Lage ist, einseitige Ansprüche der Kommunen rechtsverbindlich geltend zu machen.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.