Das Bundeskabinett hatte auf seiner gestrigen Sitzung die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sogenannte Mantelverordnung) verabschiedet. Dabei geht es unter anderem um die Einführung bundeseinheitlicher und rechtssicherer Kriterien für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Darunter versteht man u. a. Material aus Bau- und Abbruchabfällen.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Ich begrüße den Beschluss des Bundeskabinetts. Es ist gut, dass wir nach mehr als zehn Jahren intensiver politischer Diskussion eine deutschlandweit einheitliche Regelung, die auch rechtlich Klarheit schafft, bekommen. Mit der festgelegten Überprüfungsklausel von vier Jahren besteht die Möglichkeit, die neue Regelung auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und, wenn nötig, Anpassungen vorzunehmen. Der BDE konnte in vielen Gesprächen inhaltlich dazu beitragen, dass die Mantelverordnung auf den Weg gebracht wurde. Für uns kommt es jetzt darauf an, dass Bundestag und Bundesrat diese Verordnung mittragen. Der BDE wird das Verfahren weiter aktiv begleiten.“
Nach Ansicht des BDE und des BRB ist die Mantelverordnung notwendig.
Michael Stoll, Vorsitzender des BRB: „Die vorliegenden Bundesregelungen sind vielfach zu allgemein gefasst, teilweise wurden Landeserlasse per Urteil außer Kraft gesetzt. Zudem haben die bisherigen Technischen Regeln der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) keinen rechtsverbindlichen Status. Mit der neuen Mantelverordnung würden sich die betroffenen Unternehmen nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone bewegen.“
Beide Verbände wollen im laufenden Verfahren zudem noch Präzisierungen in der Mantelverordnung erreichen:
So muss eine generelle Vorerkundungspflicht der Bauabfälle formuliert werden, die den Abfallerzeuger und -besitzer in die Pflicht nimmt. Demnach soll im Auftrag des Bauherren schon vorab geklärt werden, welche Materialien als Ersatzbaustoffe in Frage kommen könnten oder durch mögliche Schadstoffbelastungen entsorgt werden müssen. Die Klarstellung der Abfallerzeugereigenschaft ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.
Darüber hinaus machen sich BDE und BRB für Vereinfachungen bei der Dokumentationspflicht mittels Lieferscheinen stark. Sie soll für mineralische Ersatzbaustoffe, die als Produkte oder Nebenprodukte in technischen Bauwerken verwendet werden, komplett wegfallen. Für alle sonstigen Materialien sollte der Datenumfang der Lieferscheine drastisch eingeschränkt werden. Lediglich für Stoffe der Materialklassen 2 und 3 sollte die ausführliche Dokumentationspflicht beibehalten werden.