Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist am 21.04.2017 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden. Nach drei Jahre währenden Abstimmungen, erfolgreich durchgeführter Notifizierung und zuletzt einer strategischen Umweltprüfung für sog. JGS-Anlagen (Jauche, Gülle und Silagesickersaft) hatte der Bundesrat den Weg für einen unmittelbaren Erlass der AwSV mit seiner Entscheidung am 31.03.2017 frei gemacht. Nachdem der entsprechende Kabinettsbeschluss erfolgt war, ist das Verfahren zum Erlass der AwSV mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt nunmehr rechtssicher abgeschlossen. Die AwSV wird in ihren wesentlichen Teilen daher am 01.08.2017 in Kraft treten, vgl. § 73 AwSV.
Die AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Die Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften (§ 1 AwSV) nach bundeseinheitlichen Standards, denn sie löst zum 01.08.2017 die Anlagenverordnungen der Bundesländer ab.
Der VHI begrüßt die bundeseinheitliche Festlegung der wasserrechtlichen Regelungen für sogenannte AwSV-Anlagen, da damit einheitliche Standards gesetzt und Wettbewerbsunterschiede sowie Vollzugsunsicherheiten vermieden werden.
„Durch die Hochzonung der wasserrechtlichen Anforderungen auf Ebene einer Bundesverordnung wird für AwSV-Anlagen eine Vereinheitlichung der bislang differierenden Länderregelungen erreicht. Wir begrüßen dies aus Gründen der Rechtssicherheit, die den betroffenen Unternehmen Investitions- und Planungssicherheit gewährt.“, sagt Anemon Strohmeyer, designierte Geschäftsführerin und Justitiarin des VHI.
Die AwSV hat für Produktionsanlagen der Holzwerkstoffindustrie in verschiedenen Bereichen Relevanz, etwa in Bezug auf die Lageranforderungen für Inputstoffe wie Klebstoffe. Für die Holzlager der Holzwerkstoffindustrie gilt nach Lesart des VHI Folgendes:
Der Naturstoff Holz ist durch das Umweltbundesamt als nicht-wassergefährdend eingestuft (Kennnummer 765). Damit gilt die AwSV für die Frischholzsortimente und AI-Altholzsortimente (die also lediglich mechanisch behandelt sind) nicht.
Für Abfallhölzer ist die Fiktion, dass alle festen Gemische als allgemein wassergefährdnend anzusehen sind (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AwSV), durchbrochen: Nach § 3 Abs. 2 S. 2 AwSV gelten feste Gemische, zu denen auch Abfälle gehören, dann nicht als allgemein wassergefährdend, wenn auf Grund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung davon auszugehen ist, dass sie nicht geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Dies ist für Altholzsortimente der Kategorien AII-AIII, also die nicht holzschutzmittelbehandelten Hölzer, der Fall (für das Sortiment AI gilt bereits die oben erwähnte Einstufung als nicht-wassergefährdend). Denn die Sortimente AII und AIII führen selbst bei gelegentlichen Fehlwürfen nicht zu einer Verunreinigung des Bodens oder Grundwassers (vgl. Begründung zur AwSV, S. 213 f.). Anlagen, die mit solchen Sortimenten umgehen, sind daher nicht als AwSV-Anlage anzusehen.
Diese Regelung der für die Holzwerkstoffindustrie relevanten Inputsortimente ist für die Praxis nachvollziehbar: „Die Regelung für Frisch- und Althölzer (AI-III) ist sachgerecht und entspricht dem Stand der Technik. Zusammen mit der im Dezember 2016 veröffentlichten VDI-Richtlinie 4087 (Planung, Errichtung und Betrieb von Altholzanlagen) schafft die AwSV daher eine verlässliche Grundlage für den Bau und Betrieb von betroffenen Anlagen. Damit ist ein einheitlicher und dem aktuellen Stand der Technik definierter Zustand für Holzlagerflächen definiert, der eine umweltgerechte und – insbesondere mit Blick auf potentiellen Mineralikeintrag – qualitätssichernde Lagerung bundeseinheitlich geregelt. Wettbewerbsverzerrungen und Qualitätseinbußen werden dadurch vermieden.“, betont Dr. Axel Knörr, Leiter des Technischen Ausschusses des VHI.