Verbände fordern mehr Klarheit bei Verbringung

BDE, BDSV, bvse und VDM fordern, Deutschlandweite Vorgaben bei der Verbringung von Abfällen einheitlich und klar formulieren. Dies haben sie gemeinsam in einer Stellungnahme zur Vollzugshilfe zur Abfallverbringung an die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) formuliert.
Lupo, pixelio.de

Das Abfallverbringungsrecht, jedenfalls soweit es den besonders relevanten Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von als Abfall einzustufenden zukünftigen Sekundärrohstoffen betrifft, sei mittlerweile in der betrieblichen Praxis aufgrund seiner Komplexität und Fülle von Regelungen kaum noch zufriedenstellend zu bewältigen.

Die korrekte Anwendung der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen im alltäglichen Geschäft sei für die Unternehmen mittlerweile so kompliziert und aufwendig geworden, dass langwierige und kostspielige Verzögerungen im Ablauf einer Verbringung immer häufiger werden. Im Hinblick auf Deutschland sei insbesondere das Problem der uneinheitlichen Anwendung des geltenden Rechts durch die Vielzahl von verschiedenen Vollzugsbehörden zu nennen. Dies führe zu einem stetig zunehmenden Bürokratieaufwand, insbesondere bei Abfällen, die nicht gefährlich sind. Das Recycling als Entsorgungsoption werde so immer weiter zurückgedrängt.

Dabei bestünden bei Verbringungen von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen (zukünftige Sekundärrohstoffe) nach den gesetzlichen Regelungen lediglich „allgemeine Informationspflichten“ der verbringenden Firmen, bei denen nur ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen sei. Von diesem Mindestmaß entferne sich der behördliche Vollzug unverhältnismäßig durch eine immer strengere Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe.

Zentrale Kritikpunkte der Verbände beim vorliegenden Entwurf der LAGA-Mitteilung 25 seien insbesondere die uneinheitliche Auslegung der Begrifflichkeit einer „Verbringung veranlassenden Person“ sowie die Verschärfung der abfallverbringungsrechtlichen Vorschriften. Zu beiden Punkten wünschen sich die Branchenverbände von der LAGA Mithilfe und ein Entgegenkommen.

Die Verbände stellen fest, dass es dem Recycling nicht förderlich sei, wenn Händler von Sekundärrohstoffen innerhalb Deutschlands sich nicht sicher sein können, wie sie das Informationsdokument nach Anhang VII ausfüllen müssten. Klargestellt werden solle zudem, ob das Mitführen einer Kopie des Informationsdokuments ausreichend ist.

Einen zweiten Kritikpunkt sehen die Branchenvertreter in dem Verweis der Vollzugshilfe auf die Begründung des Abfallverbringungsgesetzes zur Versuchsstrafbarkeit der illegalen Verbringung. Laut Vollzugshilfe solle nun schon bereits der Versuch eines Vergehens vorliegen, wenn ein Fahrzeug beladen wird. Damit stelle sich der Entwurf gegen die herrschende Meinung.

Im maßgeblichen Kommentar zum Strafgesetzbuch, der vom Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof für Strafsachen, Herrn Prof. Dr. Thomas Fischer, verfasst ist, werde demgegenüber betont, dass der Beginn eines Transportvorgangs weder die Vollendung noch in der Regel den Versuch des Verbringens darstellt. Von daher solle die Vollzugshilfe dementsprechend korrigiert werden, so die Forderung der Verbände abschließend.

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