Damit die Böden auch zukünftig ausreichend mit Humus versorgt werden können, empfehlen die Verbände, insbesondere Änderungen beim Nährstoffvergleich und bei der Kompostaufbringung auf gefrorene Böden vorzunehmen.
Der in der DüV vorgesehene Nährstoffvergleich sollte die geringe Stickstofffreisetzung von Komposten berücksichtigen: „Stickstoff, der im Kompost gebunden vorliegt und nicht ausgewaschen wird, muss im Nährstoffvergleich nicht zusätzlich angerechnet werden“, sagte BDE-Präsident Peter Kurth. Vorschlag der Verbände ist, im Nährstoffvergleich für das erste Jahr nur die drei bis fünf Prozent des gesamten Kompoststickstoffs zu berücksichtigten, die im Jahr der Aufbringung tatsächlich frei werden. Für die drei Folgejahre sollten insgesamt zehn Prozent des Kompoststickstoffs angerechnet werden. So würden 15 Prozent des gesamten Stickstoffs der Kompostdüngung im Nährstoffvergleich berücksichtigt. Diese Größenordnung entspricht der tatsächlichen Stickstofffreisetzung aus Kompost in einem Zeitraum von rund drei Jahren. Michael Schneider, VHE-Geschäftsführer, ergänzt: „In den Nährstoffvergleich sollte nur das einfließen, was der Kompost auch tatsächlich freisetzt. Es wäre völlig fehlerhaft, wenn der Landwirt anstelle des pflanzenverfügbaren Stickstoffs den für den Humusaufbau erforderlichen Stickstoff berücksichtigen müsste.“ BDE und VHE teilen damit die Position der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund), beim Kompost lediglich den verfügbaren Stickstoff in der Bilanz anzurechnen.
BDE und VHE begrüßen, dass bei der Anwendung bestimmter Düngemittel Besonderheiten berücksichtigt werden können. Momentan sind Regelungen dazu jedoch nur auf Länderebene und nicht bundesweit einheitlich möglich. Kurth: „Komposte haben, egal wo sie eingesetzt werden, immer eine äußerst geringe Nährstofffreisetzung. Eine bundesweit einheitliche Regelung ist also sachgerechter als 16 unterschiedlichen Länderregelungen.“
Weiterhin muss die Aufbringung von Kompost auf gefrorenen Böden auch dann zulässig sein, wenn der Boden keine Pflanzendecke trägt. Schneider: „Ist das nicht der Fall, muss die Kompostaufbringung zwangsläufig zu Zeiten stattfinden, in denen die Böden weniger geschont werden. Eine solche Einschränkung kann nicht ernsthaft das Ziel der Verordnung sein.“