Das beklagte LUA habe seine auf § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestützte Untersagungsverfügung vom August 2014 damit begründet, dass die Untersagung der seit Jahren stattfindenden gewerblichen Sammlung erforderlich sei, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Sammlung gefährde nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des EVS. Durch die Sammlung würden Abfälle (Altpapier) erfasst, für die der EVS mit seinem Bringsystem (insbesondere Depotcontainer) eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführe; auch werde die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen zur Optimierung des bestehenden Erfassungssystems im Wettbewerb erheblich erschwert. Dadurch werde die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des EVS wesentlich beeinträchtigt. Zudem werde der EVS daran gehindert, in seinem Zuständigkeitsbereich flächendeckend ein Erfassungssystem für Altpapier bestehend aus einer Kombination von Holsystem („Blaue Tonne“) in Verbindung mit einem ergänzenden Bringsystem (mit weitgehendem Ersatz der Depotcontainer) einzuführen, da ihm durch die gewerblichen Sammler erhebliche Mengen Altpapier entzogen würden.
Der beigeladene EVS habe im Berufungsverfahren unter andere geltend gemacht, aufgrund des Zusammenwirkens aller in seinem Entsorgungsgebiet tätigen gewerblichen Sammler übersteige die ihm entzogene Sammelmenge seine eigene Erfassungsmenge. Dies bedeute für ihn entsprechend verminderte Erlöse aus der Verwertung von Altpapier, die für Querfinanzierungen zu verwenden wären, und wirke sich auf die Gebührenstabilität aus. Die Durchführung gewerblicher Sammlungen erschwere zudem die erforderlichen europaweiten Ausschreibungen, da eine belastbare Mengenprognose, die hierfür angegeben werden müsse, nicht mehr möglich sei. Folglich liege eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit und damit ein Untersagungsgrund vor.
Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil unter anderem dargelegt hat, ist die Untersagung der gewerblichen Sammlung der Klägerin rechtswidrig, weil ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen gefährde die Sammlung die Funktionsfähigkeit des EVS nicht. Zwar treffe es zu, dass die Klägerin und die anderen gewerblichen Sammler dem EVS eine erhebliche Menge Altpapier durch ihre Sammlungen entzögen. Die Sammlungen hätten jedoch wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles keine relevanten Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des EVS.
Eine Anpassung seiner jetzigen Entsorgungsstruktur (Status quo) sei auch bei Fortsetzung der gewerblichen Sammlungen nicht erforderlich. An der Umsetzung seiner geplanten Systemänderung (weitgehende Umstellung des Bringsystems auf Holsystem) sei er nicht durch die gewerblichen Sammlungen gehindert, da seine eigene jährliche Sammelmenge durchaus stabil und jedenfalls mit Ablauf bestehender Container-Verträge Mitte 2018 verfügbar sei. Eine solide zahlenmäßige Grundlage für seine Bedarfsplanung könne er durch Kundenbefragung erlangen. Ein in einer Hand befindliches Holsystem sei zwar ohne Ausschaltung der Konkurrenz nicht erreichbar. Darauf komme es aber nicht an, da der Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch das KrWG nicht unternehmens-, sondern aufgabenbezogen sei und allein die Sicherung der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgabe im Blick habe.
Dass die erstrebte Monopolstellung nicht schutzwürdig sei, ergebe sich auch daraus, dass gewerblichen Sammlern nach Unionsrecht grundsätzlich der Marktzutritt zu ermöglichen sei. Vorliegend werde die Aufgabe „Entsorgung des Altpapiers durch eine haushaltsnahe Sammlung“ bereits seit vielen Jahren zuverlässig und kostenlos von der Klägerin und anderen gewerblichen Sammlern wahrgenommen. Dass das geplante Holsystem des EVS im Austausch gegen diese gewerblichen Sammlungen eine Verbesserung der Entsorgung bedeuten würde, sei nicht ersichtlich. Der Beigeladene erleide auch durch die entzogenen Sammelmengen keine finanziellen Einbußen. Ausweislich der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Modellkalkulation, die eine Kostenunterdeckung ausweise, spreche nichts dafür, dass er mit der flächendeckenden Einführung der blauen Tonne Überschüsse erwirtschaften könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen.