Keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Klärschlammverbrennungsanlage

Die Klage von Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine sog. Mono-Klärschlammverbrennungsanlage beim Mainzer Zentralklärwerk bleibt ohne Erfolg.
Klaerschlamm, Dieter Schuetz, Pixelio.de
Dieter Schuetz, Pixelio.de

Nachdem das Verwaltungsgericht Mainz die Klage im Mai abgewiesen hatte, lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ab. Denn die Genehmigung stelle durch Nebenbestimmungen hinreichend sicher, dass die Nachbarschaft beim Betrieb der Anlage keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde.

Die beigeladene TVM Thermische Verwertung Mainz GmbH, an der u. a. die Wirtschaftsbetriebe der Städte Mainz und Kaiserslautern beteiligt sind, beabsichtigt die Errichtung einer Anlage zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen (Mono-Klärschlammverbrennungsanlage) auf dem Gelände des Zentralklärwerks der Stadt Mainz. Im Juli 2014 wurde ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt; danach hat die Beigeladene zum Schutz der Nachbarschaft u. a. die geltenden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe einzuhalten und deren Einhaltung durch Messungen nachzuweisen. Zugleich wurde ihr im Wege einer Ausnahme die Herabsenkung der Mindestverbrennungstemperatur von 850 ° C auf 800 ° C gestattet.

Die Kläger, Eigentümer eines Wohnhauses in einem dem Klärwerksgelände benachbarten Wohngebiet in Mainz-Mombach, hatten in der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machten sie insbesondere geltend, die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens habe nicht genügend auf vorliegende Umweltunterlagen hingewiesen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass bei einer Reduzierung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 ° C die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden könnten.

Ihren nach erfolglosem Klageverfahren gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ab und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die von den Klägern dargelegten Gründe rechtfertigten nicht die Zulassung der Berufung. So entspreche die Bekanntgabe des Vorhabens für die Öffentlichkeitsbeteiligung den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen hätten sie nicht darzulegen vermocht, dass gerade ihnen wegen eines fehlenden Hinweises auf bestimmte Umweltunterlagen die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Belange genommen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Herabsenkung der Mindestverbrennungstemperatur auf 800 ° C keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen begegne; die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte und der Nachweis ihrer Einhaltung auch bei reduzierter Mindestverbrennungstemperatur seien vielmehr durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Genehmigung hinreichend sichergestellt.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.