Der Gesetzesentwurf zur geplanten Novelle des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 enthlte in § 3 NÖ AWG eine Änderung des Müllbegriffs. De facto bewirke die Änderung eine regulatorische Kehrtwende für bestimmte gewerbliche Abfälle, weg von einem privatwirtschaftlichen System mit Entsorgungsbetrieben hin zu einem monopolistisch angehauchten Pflichtsystem samt Gebietsschutz für die kommunale Müllabfuhr. Der Landesgesetzgeber versäume es, Gründe nachzuweisen, die sowohl das öffentliche Interesse als auch die Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme begründen. Desweiteren mangele es an Belegen des Landesgesetzgebers, dass ein derartiges Pflichtsystem besser geeignet sei als das bisherige privatwirtschaftliche System, um die (nicht vorgebrachten) Ziele zu verfolgen und letztlich zu erreichen. Eine Maßnahme müsse die vorgebrachten Ziele kohärent und systematisch verfolgen. Eine derart einschneidende Maßnahme wie der hier geplante Systemwechsel sei letztlich nur dann verhältnismäßig, wenn sie nicht über jenes Maß hinausgehe, das für die (vom Landesgesetzgeber nicht vorgebrachte) Zielerreichung notwendig wäre.
Aus heutiger Sicht vertosse daher der Systemwechsel beziehungsweise die Ausweitung des Andienungszwanges an kommunale Entsorgungseinrichtungen (für bestimmte Gewerbeabfälle) gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
„Diese Art der Rekommunalisierung zu Lasten der gewerblichen Wirtschaft und eines fairen Wettbewerbs ist nicht zu tolerieren. Die Beschließung des Gesetzes würde ein Entsorgungsmonopol entstehen lassen und die Kosten für den Handel drastisch erhöhen. Sollte der Antrag im Landtag beschlossen werden, wird einer Umsetzung die EU-Kommission verständlicherweise bei der anschließenden Notifizierung einen Riegel vorschieben“, so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.