Der Erlass regelt, dass HBCD-haltige Dämmplatten abweichend vom Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bis auf weiteres nicht an der Baustelle getrennt werden müssen. Darüber hinaus handelt es sich, wenn im Baumischabfall nicht mehr als 0,5 Kubikmeter HBCD-haltige Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht enthalten sind, nicht um gefährlichen Abfall. Dieser kann dann wie bisher in Hausmüllverbrennungsanlagen verbrannt werden. „Damit wird sich der Entsorgungsengpass in Bezug auf Polystyrol deutlich entspannen. Nun gilt es, gemeinsam mit Aufbereitungs- und Verbrennungsanlagen eine Lösung für die Entsorgung von Monochargen zu finden“, so Umweltministerin Priska Hinz. Bei Monochargen handelt es sich um getrennt gesammelten Abfall einer Sorte.
Seit 1. Oktober müssen Monochargen von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall gekennzeichnet werden. Diese dürfen dann nur in Müllheizkraftwerken (MHKW) entsorgt werden, die dafür eine zusätzliche Genehmigung haben. Derzeit ist dies nur bei einem von vier hessischen MHKW der Fall.