Laut Gericht spärchen gewichtige Gründ dafür, dass beide Geschäftsführer nicht die Gewähr dafür böten, dass die Anlage künftig entsprechend den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes betrieben würde. Als Indiz dafür führte das Gericht in der Vergangenheit festgestellte Verstöße an. Daher sei die Betriebsuntersagung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord verhältnismäßig.
Das Unternehmen kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Derzeit wird die Anlage von einem als Stellvertreter der Geschäftsführer bestellten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Umwelttechnik geleitet.