Sie treten damit einer anderslautenden Behauptung in dem Forschungsbericht „Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit“ entgegen, den das Umweltbundesamt Mitte April veröffentlicht hatte. Der Forschungsbericht hatte aus einer vergleichsweisen geringen Untersagungsquote bei gewerblichen Sammlungen gefolgert, dass die Verbändebeschwerden unbegründet seien.
Aufgrund der Ergebnisse einer spontanen Mitgliederumfrage, die BDSV und VDM als Reaktion auf die Veröffentlichung des Forschungsberichts durchgeführt hatten, lasse sich untermauern, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz vielfältige, die gewerblichen Sammlungen benachteiligende Wirkungen entfaltet hat. Die Einschränkungen alleine auf behördliche Sammelverbote zurückzuführen, werde der Problematik nicht gerecht. Ausgeblendet werden zum Beispiel die Einstellungen und Einschränkungen von Sammlungen, die alleine schon aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands beim obligatorischen Anzeigeverfahren erfolgt sind. Vor allem aber die massive Errichtung flächendeckender Sammelsysteme für Wertstoffe aus privaten Haushalte durch die Kommunen habe zu Mengenverlusten bei den gewerblichen Sammlern geführt. Dieser Aufbau ist BDSV und VDM zufolge auf die Signalwirkung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zurückzuführen. Zudem könne man beobachten, dass für die „gelben Gefäße“ der dualen Systeme immer mehr die Tätigung „intelligenter Fehlwürfe“ (Aufforderung zum Einwurf auch stoffgleicher Nichtverpackungen in die für Verkaufsverpackungen vorgesehenen Gefäße) hoffähig gemacht worden ist.
Ihre Einwände gegen die Feststellungen des Forschungsberichts haben BDSV und VDM jetzt in einem detaillierten Brief an das Umweltbundesministerium dargelegt. Die Verbände gehen davon aus, dass der Forschungsbericht als Grundlage für einen zweiten Monitoring-Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz eingehen werden. Sie erinnern das Bundesumweltministerium daran, dass gewerbliche Sammlungen im parlamentarischen Verfahren des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Bundesregierung einst als Musterbeispiel gemeinwohlorientierter Servicegerechtigkeit ausgegeben worden seien. Diese Erkenntnis, so der gemeinsame Verbändeappell, möge sich insbesondere auch bei künftigen Gesetzesvorhaben niederschlagen.