So heißt es vonseiten des European Quality Association for Recycling e. V.:
1. Ende der Abfalleigenschaft
Zu begrüßen sind die Ziele, dass Recyclingmaterialien als Nicht-Abfall neu klassifiziert werden (Ende der Abfalleigenschaft), die Einführung von Qualitätsstandards für Sekundärrohstoffe und die Entwicklung von Leitlinien zum Rückbau und zum hochwertigen Recycling. Diese Maßnahmen sind die Basis dafür, dass die Qualität und somit die Akzeptanz und die Vermarktung von Recycling-Gesteinskörnungen deutlich gesteigert werden kann. In Österreich z. B. bestehen schon seit 01.01.2016 neue rechtliche
Regelungen, die eine Schadstofferkundung und einen detaillierten, verwertungsorientierten Rückbau verlangen (Verordnung sowie eine technische ÖNORM).
2. Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung
Das Ziel der zukünftig intensiveren Nutzung von Maßnahmen zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung sollte mit möglichst konkreten Regelungen im Abfallrecht der EU verankert werden.
Eine Regelung wie in § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von Deutschland, nach der staatliche Stellen lediglich verpflichtet sind zu prüfen, ob bei Beschaffungsmaßnahmen Erzeugnisse aus Recyclingverfahren eingesetzt werden können, ist nicht ausreichend.
Es sollte ergänzend geregelt sein, dass Recyclingmaterialien die mit Primärrohstoffen gleichwertig technisch einsetzbar sind, bevorzugt zu beschaffen sind. Ein in Ausschreibungen formulierter Ausschluss von Recyclingmaterial darf nur für technisch besonders begründbare Einzelfälle gestattet sein.
Nach Meinung von EQAR-Präsident Wierichs, kann nur dadurch den in Deutschland zu beobachtenden Fällen begegnet werden, in denen bei zahlreichen Ausschreibungen immer wieder ein ungerechtfertigter Ausschluss von Recycling-Gesteinskörnungen erfolgt.
3. BREF-Referenzdokumente
Auch die Erarbeitung von Leitlinien für die beste Abfallwirtschaft und Ressourceneffizienz mit besten verfügbaren Techniken (BREF-Referenzdokumente) ist zu begrüßen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es sich nicht nur um beste sondern auch um kostenmäßig noch im Verhältnis stehende Techniken handeln muss. Technisch zu aufwendige und zu
kostenintensive Recyclingverfahren führen zu überteuerten Recycling-Materialien, die dann nur schwer oder gar nicht am Markt absetzbar sind.
4. Einschränkung der Deponierung
Grundsätzlich ist auch das Ziel der Reduzierung der Deponierung bis zum Jahr 2030 auf maximal 10 % aller Abfälle zu begrüßen. Jedoch sollten für mineralische Abfälle und Böden immer regional ausreichende Verfüllungs- oder Deponiekapazitäten gewährleistet sein.
Ansonsten besteht wie in Deutschland die Gefahr, regional teilweise fehlender Entsorgungsund Ablagerungskapazitäten. Dies führt dann zu einem deutlichen Anstieg von Transportentfernungen und Transportkosten sowie aufgrund des knappen Deponieraums zu steigenden Deponiegebühren. Kostensteigerungen bei Bau- und Abbruchmaßnahmen sind die Folge.
Zu empfehlen ist diesbezüglich eine Regelung, wie sie im Entwurf des
Landesraumordnungsprogramms des deutschen Bundeslandes Niedersachsen vorgesehen ist, ein Programm dem das niedersächsische Kabinett am 26.04.2016 zugestimmt hat.
Danach besteht ein besonderer Handlungsbedarf, wenn Deponien für mineralische Abfälle (Deponieklasse I) weiter als 35 Kilometer vom Ort des Abfallaufkommens entfernt sind. Sollte die Ablagerungskapazität einer nahe gelegenen (≤ 35 Kilometer) Deponie nur noch maximal 200.000 Tonnen betragen oder die Restlaufzeit unter 5 Jahren liegen, besteht gemäß des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen ebenfalls Handlungsbedarf.