Eine Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr lehnt der BDE für Humusdünger ebenfalls ab, da der enthaltene Stickstoff zu über 90 Prozent in gebundener Form vorliegt und in nur geringen Mengen freigesetzt wird. Zudem sehe die EU-Vorgabe eine Stickstoff-Obergrenze allein für tierische Ausscheidungen vor, so Peter Kurth. Auch seien unverändert Anpassungen beim betrieblichen Nährstoffvergleich erforderlich, da eine Bewertung auf Basis von Gesamtstickstoff den Humusdüngern nicht gerecht werde.
Peter Kurth: „Bei organischen Düngemitteln mit humusstabilem Kohlenstoff sollte im Jahr der Düngung lediglich der verfügbare Stickstoffanteil angerechnet werden zuzüglich der Menge an Stickstoff, die in der Wachstumssaison frei wird. Der Durchschnittswert hierfür liegt bei fünf Prozent des organisch gebundenen Stickstoffs.“ Die Gütesicherungssysteme für den Humusdünger Kompost weisen diesen Wert für die Stickstoffausnutzung im Anwendungsjahr auf den Prüfdokumenten bereits seit Jahren aus. Der BDE hält es für geboten, dieses für den Nährstoffvergleich für Humusdünger in der Düngeverordnung zu verankern.
Ursprünglich sollte, so der Verband weiter, die EU-Kommission den Entwurf der Düngeverordnung bis zum 22. März notifizieren und damit genehmigen, gab nun jedoch eine ausführliche Stellungnahme ab. Damit hat sich die sogenannte Stillhaltefrist um drei Monate auf den 22.06.2016 verlängert. Fraglich sei nun, ob das ursprünglich für das Frühjahr vorgesehene parlamentarische Verfahren noch vor der Sommerpause beginnen kann, so Peter Kurth. Zurzeit prüft die Bundesregierung die Kommissionsstellungnahme und wird den Verordnungsentwurf vermutlich erneut anpassen, um kein weiteres Vertragsverletzungsverfahren zu riskieren.