Geklagt hatten in zwei verschiedenen Verfahren ein zertifizierter Entsorgungsbetrieb, der Alttextilien in insgesamt 41 aufgestellten Containern sammelt sowie ein „Kleinstschrottsammler“, der im Rahmen von Haushaltsauflösungen und spontanen Straßensammlungen seit 1999 Altmetalle und Schrott sammelt und verwertet.
In beiden Verfahren hat das Gericht die Verfügungen des Regierungspräsidiums Darmstadt aufgehoben, mit denen die Sammlungen in Teilen des angezeigten Sammlungsgebietes untersagt worden waren. Nach Ansicht der Kammer stehen den beiden gewerblichen Sammlungen keine überwiegenden öffentlichen Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorger (EAD, Zweckverband Riedwerke und Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße) entgegen. Das 2012 neu gefasste Kreislaufwirtschaftsgesetz fordere keinen absoluten Konkurrenzschutz.
Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Sammlern um sog. Bestandssammler handele, die sich schon lange vor der gesetzlichen Neuregelung als gewerbliche Sammler betätigt hatten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hätten auch trotz der gewerblichen Sammlungen und der Vielzahl gewerblicher Kleinsammler in den Landkreisen und der Stadt Darmstadt in den letzten Jahren ihre eigenen gesammelten Abfallmengen steigern können, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems seitens der Behörde nicht dargelegt worden sei.
In beiden Verfahren hat das Gericht die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen.