Ungeachtet einiger positiver Ansätze – beispielsweise die Förderung der Getrennthaltung von Gewerbeabfällen zur besseren Nutzung der Recyclingpotenziale – findet die BDSV im Referentenentwurf der Gewerbeabfallverordnung auch kritische Punkte. In der vom Bundesumweltministerium bis 6. Januar 2016 erbetenen Stellungnahme wird die generelle Frage aufgeworfen, ob das Konzept, die an bürokratischer Überfrachtung leidende geltende Gewerbeabfallverordnung einem Novellierungsverfahren zu unterziehen, indem man zusätzliche Dokumentations-, Bestätigungs- und Vorlagepflichten einführt, aufgehen wird. Ohne eine wirkliche Identifizierung der Abfallerzeuger und -besitzer mit den neu eingeführten Pflichten in den Gewerbebetrieben, so die BDSV, blieben Fortschritte fraglich. Die „Recyclingbegeisterung“ neu zu entfachen, müsse als Aufgabe aller Akteure verstanden werden, nicht nur der Recyclingwirtschaft.
In die Diskussion bringt die BDSV eine Zertifizierungspflicht für die Vorbehandlungsanlagen für Gewerbeabfälle. Die Abfallerzeuger und -besitzer müssten von Vorneherein eine sichere Orientierung darüber haben, ob die in der Verordnung vorgegebenen strengen Mindestanforderungen erfüllt werden oder nicht. Stünden keine verordnungskonformen Vorbehandlungsanlagen zur Verfügung, sei den Abfallerzeugern und -besitzern die unmittelbare Möglichkeit einzuräu- men, auf geeignete Anlagen für die „sonstige Verwertung“ zurückzugreifen.
Hart ins Gericht geht die BDSV mit der Fortführung der „kommunalen Pflichtrestmülltonne“. Die entsprechende Rechtskonstruktion wirke „wie aus der Zeit gefallen.“ Dass sich das Bundesumweltministerium bei der „kommunalen Pflichtrestmülltonne“ auf ein Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts von Februar 2005 berufe, spreche Bände. Die BDSV regt eine Umkehrung bei den Nachweispflichten an: Nicht mehr die Erzeuger und Besitzer hätten im Einzelfall nachzuweisen, dass bei ihnen keine Abfälle zur Verwertung anfielen; statt dessen obliege den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor der Aufstellung der Pflichtrestmülltonnen der Nachweis, dass Abfälle zur Beseitigung übrig blieben.