Eine Erweiterung der Überlassungspflicht bei gewerblichen Abfällen wird mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung nicht geben. Das betonte Dr. Thomas Rummler vom BMUB in einem Vortrag auf der bvse-Jahrestagung in Frankfurt. Zwar werde es wie geplant Ausnahmen von Kleinmengen geben, bei denen eine Mitnutzung der Tonnen für Abfälle aus Privathaushalten zulässig sei, dies sei aber explizit nicht als Erweiterung der Überlassungspflicht zu verstehen.
Rummler betonte die geplante Getrennthaltungspflicht für PPK, Kunststoffe, Holz, Bioabfälle, Glas, Metalle und Textilien. Diese Pflicht gilt, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Für Glas und Bioabfälle gilt grundsätzlich immer eine Getrennthaltungspflicht. Ist die Getrennthaltung nicht möglich, müssen die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Für diese Anlagen gilt eine Sortierquote von 85 Prozent. Die Recyclingquote in den Vorbehandlungsanlagen soll zwei Jahre nach Inkrafttreten 30 Prozent, vier Jahre nach Inkrafttreten 50 Prozent betragen. Nach drei Jahren soll die 50-Prozent-Quote überprüft werden.
Der Referentenentwurf soll im Oktober vorgelegt werden. Laut Rummler sollen bis Ende des Jahres die Anhörungen und Ressortabstimmung erfolgen. Nach dem Notifizierungsverfahren soll dann im April 2016 das Kabinett über die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung entscheiden.