Der bvse wehrt sich insbesondere dagegen, dass in der Entwurfsfassung der Verwaltungsvorschrift die kommunale Daseinsvorsorge, entgegen der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ausgeweitet wird.
Bezieht sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz der Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Gewerbe auf Abfälle zur Beseitigung, so heißt es in dem vorliegenden Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, dass generell auf die Sammlung und Vermarktung von Abfällen zur Verwertung abgestellt werden soll.
Nach dieser Lesart würde demnach auch das Sammeln von Abfällen zur Verwertung aus dem Gewerbe zu einer hoheitlichen Tätigkeit. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist jedoch dies ausdrücklich nicht der Fall.
Der hoheitliche Aufgabenbereich würde hierdurch überdehnt und die Kommunen im Gegensatz zu der privaten Abfallwirtschaft privilegiert. Durch die daraus resultierende steuerliche Ungleichbehandlung würden für private Entsorgungsunternehmen erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen, die einer Marktverdrängung gleichkämen, so die Befürchtung des bvse in seiner Stellungnahme.