Probleme sieht bvse-Experte Andreas Habel bei den sogenannten Dual-Use-Geräten. Hiermit sind Altgeräte gemeint, die zwar im Gewerbe anfallen, aber die mit denen in Haushaltungen vergleichbar sind. In § 3 Nr. 5 des Gesetzentwurfes werden „Altgeräte aus privaten Haushaltungen“ definiert. Die dort verwendete Begriffsbestimmung besagt, dass Altgeräte, die mit denen in privaten Haushalten vergleichbar sind (sog. Dual-Use-Geräte), alleine nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasst werden dürfen.
Diese generelle Überlassungspflicht widerspricht der aktuellen Konzeption des ElektroG, in der es durchaus möglich ist, dass private Unternehmen im Auftrag von Herstellern oder Letztbesitzern diese Geräte in Industrie und Gewerbe sammeln. Wird nun faktisch auch im Bereich des im Gewerbe anfallenden E-Schrotts den örE der Zugriff gewährt, steht zu befürchten, dass private Unternehmen aus dem Markt gedrängt werden. Diese missverständliche Formulierung im Entwurf zum ElektroG kann zu erheblichen Problemen in der Praxis führen. Es sollte daher nach Auffassung des bvse klargestellt werden, dass auch weiterhin Dual-Use Geräte durch private Unternehmen direkt beim Letztbesitzer erfasst werden dürfen, wenn dieser auch die Entsorgungsverantwortung übernimmt.
Bereits 2013 kam es diesbezüglich zu Auseinandersetzungen hinsichtlich der Überlassungspflicht der sog. Dual-Use-Geräte. Zahlreiche Behörden gingen aufgrund einer Fehlinterpretation einer Anpassung des derzeit gültigen ElektroG im Rahmen der Verabschiedung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von einer generellen Überlassungspflicht gewerblicher Altgeräte an den örE aus und untersagten privaten Unternehmen die Sammlung in Industrie und Gewerbe. Bis der Konflikt gelöst werden konnte, kam es zu einer erheblichen Unsicherheit im Markt. Zeitweise war auch die Entsorgungssicherheit gefährdet, da auch Dienstleistungen betroffen waren, die kommunale Unternehmen gar nicht erbringen konnten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit musste die rechtliche Lage damals klarstellen, erst danach beruhigte sich der Markt wieder.
In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock und VDM-Hauptgeschäftsführer Ralf Schmitz schon am 19. Mai in dieser Sache an die Bundestagsabgeordneten Dr. Thomas Gebhart (CDU/CSU) und Michael Thews (SPD) gewandt.
Die Verbände fordern, dass bei den Begriffsbestimmungen in § 3 Nummer 5 ElektroG-E der Zusatz „Elektro- und Elektronikaltgeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Geräte aus privaten Haushalten“ gestrichen wird. Weiter sollte § 19 „Rücknahme durch den Hersteller“ insofern ergänzt werden, dass die darin geregelte Rücknahmepflicht der Hersteller ebenso für im Gewerbebereich anfallende Dual-Use Geräte gilt.
„Unseres Erachtens hat es sich bewährt, dass die Privatwirtschaft im Herstellerauftrag oder eben auch dann, wenn der Letztbesitzer die Entsorgungsverantwortung übernimmt, grundsätzlich für die Entsorgung aller gewerblich genutzten Altgeräte zuständig ist. Denn diese fallen oft im Gemisch aus Dual-Use-Geräten und rein gewerblichen Geräten an. Für den Gewerbekunden ist es wenig praktikabel, wenn der Entsorger zwar die im Betrieb verwendeten elektrischen Werkzeuge mitnehmen darf, aber gleichzeitig den ausrangierten Kühlschrank aus der Büroküche mit dem Hinweis auf die Überlassungspflicht ablehnen muss“, erläutert Andreas Habel die Verbandsposition.