Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden, die Berufung der Stadt Braunschweig gegen eine (teilweise) stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückzuweisen (Az. 1 LB 131/14.
Mit dieser hatte das Verwaltungsgerichts die Stadt verpflichtet, den Bauantrag für eine Lagerhalle neu zu bescheiden, in der schwach radioaktiver Abfall insbesondere aus Medizintechnik (Krebstherapie, nuklearmedizinischer Bildgebung und Radiopharmazie) vermessen und zur Lagerung verpackt werden soll. Auf den Bauantrag vom November 2011 hatte die Stadt zur Änderung der planungsrechtlichen Situation die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Im Februar/März 2012 hatte sie eine so genannte Veränderungssperre erlassen. Diese schließt während ihrer Geltungsdauer im Regelfall aus, dass Bauanträgen stattgegeben werden kann. Die Veränderungssperre war zwischenzeitlich ein zweites Mal auf dann insgesamt vier Jahre verlängert worden. Das hält der Senat für unwirksam. Die Sach- und Rechtslage wäre nicht so kompliziert, dass das Verfahren zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans nicht innerhalb der Regelzeit von drei Jahren hätte abgeschlossen werden können, so der Senat.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.