Die faktische starke Rolle des gewerblichen Abfallerzeugers wird aus Sicht des BDE bisher nur unzureichend von dem Arbeitsentwurf für die Novelle der Gewerbeabfallverordnung abgebildet. Richtig wäre es aus Sicht des BDE, die Recyclingquote an der Anfallstelle, also direkt beim gewerblichen Abfallerzeuger, festzustellen. Kurth: „Jede Quote, die erst an einer im Abfallstrom nachgelagerten Entsorgungseinrichtung (z. B. Vorbehandlungsanlage) ermittelt wird, spiegelt nicht den tatsächlichen Recyclingerfolg der Wirtschaft für gewerbliche Abfälle wider. Die Abfallbilanz ist ein guter Indikator. Der Zufall der Zusammensetzung von Gemischen darf nicht Maßstab für die gemeinsamen Recyclingbemühungen der Gewerbetreibenden und der Recyclingbranche sein.“
In seiner an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) übermittelten Stellungnahme begrüßt der BDE die Absicht des BMUB, die Getrennthaltung und das Recycling von Gewerbeabfällen wie auch von Bau- und Abbruchabfällen zu stärken. Ausdrücklich unterstützt der BDE auch das Ziel des BMUB, die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu machen. Kurth: „Tatsächlich ist die derzeitige Konstruktion der aktuellen Gewerbeabfallverordnung in Kombination mit einem mangelnden Vollzug durch die Behörden vor Ort ein wesentlicher Grund, dass sie in der Praxis leer läuft. Hier wird es auf jede einzelne Formulierung ankommen. Jede Unklarheit birgt das große Risiko, dass auch eine novellierte Gewerbeabfallverordnung ein Papiertiger bleibt.“
Generell enthält der Arbeitsentwurf aus Sicht des BDE neben begrüßungswerten Ansätzen auch einige Schwachstellen. Unter anderem äußert der BDE die Sorge, dass die Gewerbeabfallverordnung „als Vehikel für einen Zugriff der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf verwertbare und damit eindeutig nicht überlassungspflichtige Stoffströme missbraucht werden“ könnte. In seiner Stellungnahme führt der BDE aus, dass schon gegenwärtig die sog. Pflichtrestmülltonne von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor Ort häufig überstrapaziert werde. Der BDE: „Sinn und Zweck der Pflichtrestmülltonne war es im Jahr 2002 insbesondere, Anreize für ‚absichtliche Fehlwürfe‘ in Abfallgemische zur Verwertung auszuschließen. Dies hat sich zehn Jahre später in das genaue Gegenteil verkehrt: Im Lichte der günstigen Verbrennungspreise der letzten Jahre ist die Pflichtrestmülltonne in der Praxis der Anreiz, dort nicht nur Abfälle zur Beseitigung einzuwerfen, sondern auch Abfallgemische (inklusive Wertstoffe), die einer Verwertung zugeführt werden könnten.“ BDE-Präsident Peter Kurth: „Eindeutige Überlassungspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dürfen nicht durch die kalte Küche über eine Verordnung konterkariert werden.“