Damit, so die BDSV, werde aber die vierte Stufe der Abfallhierarchie („sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung“), die in der Verantwortung der Erzeuger und Besitzer liegt, „übersprungen“. Verstöße gegen die Getrennthaltungspflichten verhinderten eine ordnungsgemäße Verwertung grundsätzlich nicht. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dürfe der Verordnungsgeber keinesfalls „einen Freibrief zur Beseitigung“ ausstellen.
Zu den neuartigen technischen Mindestanforderungen, die an die Vorbehandlungsanlagen gestellt werden sollen, stellt die BDSV fest, dass diese „ein bei Weitem zu anspruchsvolles Niveau“ aufwiesen. Derartige Anlagen seien im erforderlichen Umfang nicht vorhanden und müssten in einem langjährigen Prozess erst errichtet werden. Somit seien langfristige Übergangsfristen unumgänglich.
Kritisiert wird in der schriftlichen BDSV-Stellungnahme auch das Übermaß an neuen bürokratischen Vorgaben. Verwiesen wird insbesondere auf die neuen Vorlage- und Bestätigungspflichten, die künftig bei jeder Leerung eines Behälters für gemischte Abfälle zur Verwertung vorgesehen sind. „Auf die Kapitulation vor dem bürokratischen Aufwand, den die Gewerbeabfallverordnung in der gegenwärtigen Fassung vorsieht, reagiert das BMUB dadurch, dass die Abfallerzeuger bzw. deren beauftragte Entsorger mit erheblichen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen überzogen werden sollen“, heißt es in dem Papier. Dies könne so keinen Bestand haben.