Der Sofortvollzug wurde zum 1. September angeordnet, teilt die Stadt Oldenburg auf ihrer Website mit.
Hintergrund: Die Stadt Oldenburg hat seit 1. Januar 2014 die Altpapiersammlung in eigener Zuständigkeit organisiert. Parallel dazu sammelt der bisherige einsammelnde Betrieb, die Arge, ebenfalls Altpapier weiter ein. Diese Situation führt dazu, dass zwei unterschiedliche Tonnen parallel existieren, zum Teil in einem Haushalt. Die Stadt hat dem privaten Sammler nun die Altpapiersammlung mit Hinweis auf eine nicht kostendeckende eigene Sammlung nun untersagt.
Die Arge gibt sich empört, da sie von der Entscheidung der Stadt aus der Presse erfahren habe. Sie hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen: Zunächst einen Widerspruch gegen das Verbot, sowie anschließend einen gerichtlichen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Die sei nötig, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer Kraft setzen zu lassen. Die Arge gibt sich zuversichtlich, Recht zu bekommen. Denn das Verbot der Stadt Oldenburg sei wesentlich auf die Rechtsauffassung der Stadt gestützt, nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz könne eine gewerbliche Sammlung bereits dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) nur selbst eine haushaltsnahe Erfassung für verwertbare Abfälle betreibt. Diese Rechtsauffassung sei jedoch durch mehrere obergerichtliche Urteile widerlegt.
In der Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP teilte das niedersächsische Umweltministeriums Anfang Juni mit, dass inzwischen 23 der insgesamt 50 Unteren Abfallbehörden in Niedersachsen insgesamt 64 gewerbliche Sammlungen untersagt haben. Rund 30 Prozent aller Untersagungsverfügungen sind noch nicht bestandskräftig, da noch Widerspruchs- oder Klageverfahren sowie Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig sind. Die Untersagungen erfolgten unter anderem, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden bestanden, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen wurde oder weil die Kommunen ihr bereits bestehendes eigenes Sammelsystem gefährdet sahen. Der Großteil der Untersagungen bezieht sich auf Schrott- und Textilsammlungen. Papiersammlungen wurden nur in zwei Fällen untersagt.
Nach der bisherigen Rechtssprechung sei davon auszugehen, dass der örE geringfügige Auswirkungen hinnehmen müsse, so das Ministerium. Es müsse im konkreten Einzelfall vielmehr eine Art Geringfügigkeits- oder Toleranzschwelle überschritten wobei vielfach ein Anteil von 10 bis 15 Prozent genannt wird. Für die Gefährdung der Stabilität der Gebühren der Abfallentsorgung wird mitunter die gleiche Größenordnung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Gebühren angenommen, schreibt das Niedersächsische Umweltminsiterium in der Antwort auf die Kleine Anfrage.