Laut einer Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei GGSC, die die kommunalen Belange in dieser Angelegenheit vertritt, wurde mit der Entscheidung des Landegerichts Ravensburg die von den Berliner Rechtsanwälten schon länger vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass den Systembetreibern kein Eigentum – auch nicht in Form des Miteigentums – an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen erwächst.
Da man mit dem Wertstoff Altpapier in den vergangenen Jahren Erlöse erzielen konnte, kommt die Verwertung von kommunalem Altpapier den Bürgern zugute. Kommunen folgen hier der Verpflichtung durch das Abgabenrecht und lassen die erzielten Erlöse vollständig in die Gebührenkalkulation einfließen.
Laut GGSC forderte der marktbeherrschende Systembetreiber nach mehr als zwanzig Jahren Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems erstmalig die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils des kommunalen Altpapiers, um nunmehr auf eigene Rechnung Verwertungserlöse zu erzielen. Nachdem der Landkreis die Herausgabe verweigerte, klagte der Systembetreiber auf Feststellung, dass ihm ein Anteil der kommunalen Altpapier-Menge zu übergeben sei. In der Folge hatte der Systembetreiber selbst in verschiedenen Streitigkeiten – und auch gegenüber dem Bundeskartellamt – auf das Verfahren als Musterverfahren Bezug genommen.
Hintergrund: Seit 1991 bestimmt sich die Entsorgung von Verpackungen grundsätzlich nach der Verpackungsverordnung (VerpackV). Die VerpackV sieht u.a. vor, dass die Kommunen verlangen können, dass ihre Entsorgungseinrichtungen für die Verpackungsentsorgung mitbenutzt werden. Da die meisten Kommunen bei Inkrafttreten der VerpackV bereits über eigene Sammelsysteme für die Entsorgung von Altpapier verfügten, haben die Systembetreiber die kommunalen Entsorgungseinrichtungen seit 1991 mitbenutzt.