Nach BDSV-Angaben heißt es in dem Würzburger Urteil vom 8. Oktober 2013, dass das punktuelle Verbot nicht geeignet sei „um einer angenommenen Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenzuwirken.“
Die BDSV äußerte sich zufrieden, werde doch der weit verbreiteten behördlichen Praxis, erst einmal einen einzigen Schrottsammler herauszupicken
und bei ihm eine Art „Versuchsballon“ zu starten, ein Riegel vorgeschoben. Laut BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson, bewege sich das VG Würzburg in seinem Urteil zur gewerblichen Schrottsammlung im Trend der zahlreichen positiven verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die in den vergangenen Monaten ergangen seien.
Kern der Rechtsprechung sei es, dass die Behörde, die sich zur Begründung des Sammelverbots auf die „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ beruft, darüber einen konkreten Nachweis erbringen muss. Aus dem bloßen Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung ergebe sich die Gefährdung noch nicht.“(Denn) Schutzzweck dieser Vorschrift ist es nicht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seinen Marktanteil ausbaut.“, resümiert das Verwaltungsgericht.
Die BDSV appelliert erneut an alle gewerblichen Schrottsammler, behördliche Sammlungsverbote keinesfalls bestandskräftig werden zu lassen, sondern sie mit den gebotenen Rechtsmitteln anzugreifen. „Die Chancen, dass die servicegerechten und ökologisch sinnvollen gewerblichen Schrottsammlungen bei Inanspruchnahme
der Gerichte fortgeführt werden dürfen, stehen sehr gut“, sagt Cosson.