Nach Angaben des Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen enthält die neue Verordnung zwei wichtige Änderungen für europaweite Auftragsvergaben der öffentlichen Hand. Die erste Änderung betreffe die Berücksichtigung bieterbezogener Qualitätsmerkmale bei der Angebotswertung. Bislang war es aufgrund der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht möglich, personenbezogene Kriterien bei der Zuschlagsentscheidung als Auftraggeber zu berücksichtigen. Diese Trennung werde durch die jetzt beschlossene Änderung zumindest für Dienstleistungsaufträge teilweise aufgehoben.
Künftig darf der Auftraggeber bei so genannten nachrangigen Dienstleistungen die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Personals bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigen. Dies gilt dann, wenn es tatsächlich Anhaltspunkte gibt, dass diese erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführungen haben können. Bei der Wertung darf der Auftraggeber nun insbesondere den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigen. Die Gewichtung der personenbezogenen Zuschlagskriterien soll zusammen 25 Prozent nicht überschreiten.
Die zweite Änderung betreffe die von der EU durch Verordnung festgelegten Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren: Diese werden zukünftig nicht mehr durch Änderungen der VgV an die europäischen Vorgaben angepasst. Die VgV verweist jeweils auf die aktuellen europäischen Schwellenwerte. Diese werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auch vom BMWi unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die nächste Anpassung der EU-Schwellenwerte ist laut Städte- und Gemeindebund am 01. Januar 2014 zu erwarten.