Altkleidersammlungen: Schlappe für Landkreis Böblingen vor Gericht

Gewerbliche Entsorgungsfirmen dürfen im Landkreis Böblingen Altkleidersammlungen durchführen und Sammelcontainern aufstellen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in mehreren Eilverfahren entschieden. Den gewerblichen Interessen sei Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung sämtlicher Sammlungen einzuräumen, heißt es zur Begründung.

Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Altkleidersammlung nur dann entgegen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, hier also des Landkreises, gefährdet würde. Das Landratsamt habe aber eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang nicht hinreichend dargelegt, erklärt das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Selbst wenn die Konkurrenz durch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen dem Landkreis Verwertungserlöse zwischen 240.000 und 600.000 Euro (bei 200 bis 500 Euro pro Tonne) jährlich entziehen sollten, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass der Landkreis seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erfüllen könne.

Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen des Landratsamtes nicht abgesichert seien und auf Vermutungen beruhten. Soweit das Landratsamt die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Landkreises gefährdet sehe, fehlten hierzu ebenfalls verifizierbare Angaben.

Im Übrigen, darauf weist das Verwaltungsgericht explizit hin, führe der Landkreis erst seit dem 1. Januar dieses Jahres die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten in Eigenregie durch. Daher kann die Kammer des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwieweit der Landkreis wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsorgungsstruktur vorgenommen habe.

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