Die strittige Biogasanlage liegt nach VRS-Angaben in einem Regionalen Grünzug, der von Bebauung und weiteren Belastungen freizuhalten ist. Von dieser Vorgabe kann allerdings im Ausnahmefall im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden. Der Verband Region Stuttgart bemängelte bei der erteilten Ausnahmegenehmigung vor allem die unzureichende Prüfung alternativer Standorte, die zudem auf die Nürtinger Gemarkung begrenzt war.
Für das Stuttgarter Verwaltungsgericht war es in der mündlichen Urteilsverkündung vertretbar, dass das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde in der konkreten Situation einen besonderen Härtefall erkannte, in dem ein Abweichen von den Zielen des Regionalplans möglich sei. Die Grundsätze der Raumplanung würden demnach nicht berührt.
Dennoch sehe das Gericht in diesem Streitfall grundsätzliche Fragen der Auslegung des Planungsrechts aufgeworfen, zu denen auch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden könnten. Auf beiden Seiten gebe es gute Argumente. Die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen. Ob der Verband Region Stuttgart Berufung gegen die Entscheidung einlegt, werde in den zuständigen Gremien beraten und entschieden.
Mit der Zulassung der Klage sei erstmals eine Entscheidung im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens von einem Träger der Regionalplanung einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden, erklärt der VRS. Eine solche Klagebefugnis steht in Baden-Württemberg nur dem Verband Region Stuttgart zu. Mit der Zulassung der Klage habe das Verwaltungsgericht die entsprechende Auffassung des Verbands bestätigt.