Noch viele offene Fragen beim Produktsicherheitsgesetz

Fast ein Jahr nach seinem Inkrafttreten wirft das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) insbesondere für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten noch immer viele Fragen auf. Die wichtigsten Antworten hat Rechtsanwalt Holger Jacobj von der Kanzlei Prof. Versteyl für den VERE-Verband und take-e-way zusammengefasst.

Das ProdSG ist das zentale Regelwerk für Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen. Laut ProdSG darf ein Gerät nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet, erklärt der Full-Service-Dienstleister take-e-way.

An Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden, werden dadurch zusätzliche Anforderungen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz gestellt. Hier können schon mal bis zu 10.000 Euro Bußgeld fällig werden, wenn der Hersteller beispielsweise Namen und Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt, warnt take-e-way.

Die Sanktionen bei Rechtsverstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz können laut take-e-way neben der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein generelles Verbot der Bereitstellung eines Gerätes auf dem Markt sein. Auch die Anordnung einer Überprüfung des Gerätes durch eine notifizierte Stelle, eine GS-Stelle oder durch eine in gleicher Weise geeignete Stelle oder sogar der Rückruf eines bereits in Verkehr gebrachten Gerätes könne unter Bezug auf das ProdSG angeordnet werden.

Die wichtigsten Informationen zum ProdSG:
http://www.take-e-way.de/uploads/media/produktsicherheitsgesetz.pdf

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