Von der Anzeigepflicht betroffen seien grundsätzlich sowohl mobile Sammlungen als auch Sammlungen an stationären Einrichtungen – zum Beispiel Schrottplätze. Die Übergangsfrist für die Anzeige endet am 31. August 2012. Den Sammlern, die die erforderliche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, drohe nicht nur die Verhängung eines Bußgelds, sondern gegebenenfalls sogar ein behördliches Sammlungsverbot. Darauf weisen die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) und der Verband Deutscher Metallhändler (VDM) hin.
Behördliche Vollzugshinweise zu Form und Inhalt der Anzeige existieren nicht. Insofern sei die Ausgangssituation eine andere als bei der Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen aufgrund Paragraf 53 KrWG. Beide Anzeigepflichten seien unabhängig voneinander zu sehen. Der bloße Gesetzestext des Paragrafen 18 KrWG zeichne sich durch eine hohe Komplexität aus. Für viele Betriebe dürfte es deshalb äußerst schwierig sein, sich von Vornherein bei einer ordnungsgemäßen Anzeige zurechtzufinden.
Aufgrund dieser Erkenntnis haben sich BDSV und VDM entschlossen, für ihre Mitglieder eine Hilfestellung zu erarbeiten. Herausgekommen seien umfassende rechtliche Hinweise sowie konkrete Musterformulierungen, die in der Anzeige verwendet werden könnten. Die Hilfestellung beziehe sich primär auf Schrottsammlungen, könne aber auch für die gewerbliche Sammlung anderer Wertstoffe aus privaten Haushaltungen wie zum Beispiel Altpapier oder Altholz verwendet werden. BDSV und VDM haben die Hilfestellung per Newsletter beziehungsweise Rundschreiben an ihre Mitglieder übersandt.
In Einzelfällen sind die Verbände eigenen Worten zufolge bereit, die Hilfestellung auch gewerblichen Sammlern aus dem Nichtmitgliederbereich zur Verfügung zu stellen. Angefordert werden kann die Unterlage unter den E-Mail-Adressen zentrale@bdsv.de oder vdm@metallhandel-online.com. Die komplette Absenderangabe des anfordernden Sammlers sei unabdingbar.