Nach intensiver Auswertung und juristischer Prüfung ist der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) der Überzeugung, dass das Gesetz gegen die Warenverkehrsfreiheit und die Niederlassungs- beziehungsweise Dienstleistungsfreiheit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie gegen die europäische Abfallrahmenrichtlinie verstößt.
Durch die Regelung des kommunalen Zugriffs auf getrennt erfasste Siedlungsabfälle zur Verwertung und den damit verbundenen Restriktionen für die gewerbliche Sammlung werde sowohl die Warenverkehrsfreiheit für Abfälle unzulässig eingeschränkt als auch die Niederlassungs- beziehungsweise Dienstleistungsfreiheit für private Unternehmen beschränkt, meint der BDE.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verstößt nach Auffassung des BDE gegen die europäische Abfallrahmenrichtlinie, da es die von Brüssel vorgegebene fünfstufige Abfallhierarchie für Deutschland konterkariert, indem die thermische Verwertung (Stufe 4 der Abfallhierarchie) pauschal mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung und mit dem Recycling (Stufen 3 und 4 der Abfallhierarchie) in den Fällen gleichgesetzt wird, in denen der Heizwert des betreffenden Abfalls mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt.
Diese Heizwertklausel werde dazu führen, dass an sich für die stoffliche Verwertung geeignete Abfälle in großen Mengen verbrannt werden. Denn die deutschen Müllverbrennungsanlagen würden voraussichtlich zu mehr als 80 Prozent den Status als Verwertungsanlagen (nach der R1-Formel der Abfallrahmenrichtlinie) erhalten, so dass die Verbrennung grundsätzlich als Verwertung gilt und damit auf einer Stufe mit dem Recycling stehen würde.
Überlassungspflichten verstoßen gegen EU-Wettbewerbsrecht
Die zweite BDE-Beschwerde zielt speziell auf den Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht durch die Überlassungspflichten für getrennt erfasste Haushaltsabfälle zur Verwertung und die Restriktionen der gewerblichen Sammlung; diese Beschwerde versteht sich als inhaltliche Ergänzung zur bereits im Jahr 2009 vom Verband eingereichten Beschwerde gegen das sogenannte Altpapierurteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009.
Das KrwG sollte ursprünglich die auch nach Auffassung der Bundesregierung europarechtlich problematische Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes korrigieren und das europarechtlich gebotene Maß an Wettbewerb um getrennt erfasste Verwertungsabfälle aus privaten Haushalten gewährleisten. Dazu sei es jedoch infolge der Änderungen, die Bundestag und Bundesrat in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen haben, nicht gekommen, sagt der BDE. Im Gegenteil: Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz gewähre den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ein faktisches Monopol auf die getrennten Verwertungsabfälle aus Privathaushalten und zementiere so das Leipziger Urteil.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Wir sind zuversichtlich, dass wir mit unseren Beschwerden in Brüssel Erfolg haben werden. Die EU-Kommission hat in den vergangenen Monaten mehrfach signalisiert, dass sie sowohl das Leipziger Altpapierurteil als auch diverse Regelungen im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz für nicht europarechtskonform hält. Neue kommunale Monopole und die damit verbundene Beschränkung der gewerblichen Sammlung verstoßen klar gegen die Regeln von freiem Markt und fairem Wettbewerb.“
Die Tatsache, dass ausgerechnet der Recycling-Weltmeister Deutschland die auf mehr und besseres Recycling abzielende fünfstufige Abfallhierarchie auszuhebeln versuche, dürfte in Brüssel auf deutlichen Widerspruch stoßen, ist der BDE-Präsident zuversichtlich. „Die Bundesregierung sollte sich darauf einstellen, dass sie schon bald mit einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert sein wird.“