Mehrere Firmen hatten sich 2001 gegen eine vom Abfallwirtschaftsbetrieb Böblingen verordnete Pflichttonne gerichtlich gewehrt. Wie der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landeskreises Böblingen mitteilt, gingen drei Firmen in einer zweiten Runde gegen die Grundgebühren in den Gebührenbescheiden gerichtlich vor – eine davon durch alle drei Instanzen. Die Richter sahen nun endgültig den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises im Recht.
In seinen Abfallgebührenbescheiden setzte der Landkreis Böblingen für Gewerbegrundstücke neben Leerungsgebühren auch eine Grundgebühr nach Nutzeinheiten fest. Maßgebend für die Höhe der Grundgebühr sind die auf das einzelne Grundstück entfallenden Nutzflächen, die dann in Nutzeinheiten umgerechnet werden.
Insbesondere wegen der Grundgebühr hatten die Firmen gegen die jeweiligen Abfallgebührenbescheide Widerspruch erhoben und nach deren Zurückweisung gegen den Landkreis Böblingen geklagt. Diese Klagen waren bereits in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2008 abgewiesen worden.