Eine echte Kreislaufwirtschaft werde nur gelingen, wenn Bürger, Kommunen und Wirtschaft dieses Anliegen als eine gemeinsame Aufgabe erkennen. Es sei deshalb wichtig, dass mit dem Gesetz ein guter Kompromiss zwischen den Anliegen der Kommunen und denen der privaten Entsorgungswirtschaft gelungen sei. Röttgen: „Wir schaffen Rechtssicherheit, fairen Wettbewerb und eine optimale Versorgung für die Bürger. Die Kreislaufwirtschaft wird damit zu einem wichtigen Baustein für die konsequente Verbindung von Ökonomie und Ökologie. Die Zukunft gehört einer Wirtschaft, die ihre Ressourcen nicht verschwendet, sondern intelligenter produziert – mit einer Ökonomie, die Abfall noch viel stärker als einen echten Wertstoff nutzt“.
Mit der Gesetzesnovelle wird der Schwerpunkt des Abfallrechts wesentlich stärker auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gelegt. Entscheidend nach der neuen Abfallhierarchie ist, dass Abfallerzeuger und -besitzer jeweils die beste ökologische Option für die jeweilige Abfallart wählen müssen. Das schließt auch soziale und ökonomische Kriterien ein.
Mit der Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem Jahr 2015 schafft das Gesetz laut BMU eine entscheidende Voraussetzung für weiter steigende Recyclingquoten. Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Alleine mit der geplanten Einführung einer Wertstofftonne könnten zusätzlich noch einmal rund 7 Kilogramm wertvolle Reststoffe pro Jahr und Einwohner für das Recycling erfasst werden. Das heute beschlossene Gesetz ermögliche es, in einem zweiten Schritt die rechtlichen Regelungen für die Einführung einer Wertstofftonne zu treffen. Ende des Jahres 2016 werde darüber hinaus geprüft, ob die Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle weiter gesteigert werden kann.
Gewerbliche Sammlungen möglich, müssen aber Behörden angezeigt werden
Der vom neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geschaffene faire Ausgleich zwischen öffentlicher und privater Entsorgungswirtschaft trägt nach Ansicht des Bundesumweltministers auch den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts Rechung. So würden die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch weiterhin die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten haben. Gewerbliche Sammlungen seien zwar möglich, müssen jedoch den zuständigen Behörden angezeigt werden. Eine gewerbliche Sammlung könne untersagt werden, wenn sie die Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Ressourceneffiziente, haushaltsnahe kommunale Sammlungen, wie etwa blaue Tonnen, und sonstige hochwertige kommunale Entsorgungssysteme, wie etwa effiziente Wertstoffhöfe, würden vor der Konkurrenz der Sammler besonders geschützt.
Gewerbliche Sammlungen könnten zudem eingeschränkt oder verboten werden, wenn sie die Gebührenstabilität gefährden oder die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Ausschreibungswettbewerb erschweren oder unterlaufen würden. Das stützt den fairen Wettbewerb unter den privaten Entsorgern.
Der Grundsatz laute zukünftig: Wenn die Kommune die Wertstoffe der Haushalte selbst effizient erfasst und hochwertig verwertet, soll sie durch gewerbliche Sammlungen nicht daran gehindert werden. Wenn sie dieses Angebot nicht machen kann oder will, kann sie ein besseres Serviceangebot des gewerblichen Sammlers an die Haushalte nicht verhindern.
Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz wird nun dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Es dient auch der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie.