Die EU-Kommission hat zudem angekündigt, Ende des Jahres ihre Vorschläge zur Novelle des EU-Vergaberechts vorzulegen.
Einer praxisgerechten und effizienten Handhabung des Vergaberechts kommt aus Sicht der kommunalen Unternehmen eine besondere Bedeutung zu. „Das betrifft insbesondere die drei Segmente beim Erteilen von Dienstleistungskonzessionen, die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Inhouse Vergabe“, so Reck. „Das Europäische Parlament ist heute mit gutem Beispiel voran gegangen.“ Ein Vorschlag für einen Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn durch ihn etwaige Verzerrungen beim Funktionieren des Binnenmarkts abgestellt würden.
Das Parlament weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derartige Verzerrungen bisher noch nicht festgestellt worden sind und ein Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen deshalb nicht notwendig ist. Reck: „Wir lehnen eine gesetzliche Regelung zu den Dienstleistungskonzessionen nach wie vor strikt ab. Eine Gesetzgebung ist nicht notwendig, weil die zentralen Grundsätze des EUPrimärrechts vom Europäischen Gerichtshof konkret definiert worden sind.“ Für die öffentlichen Auftraggeber seien somit die wesentlichen Grundsätze für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vorgegeben.
Bisherige Vorschläge zur weitergehenden Regelung von Dienstleistungskonzessionen haben auch ein ganz anderes Ziel, so Reck. „Es geht um eine partielle Liberalisierung und die verstärkte Öffnung für private Versorger, zum Beispiel bei der Wasserversorgung. Doch dabei würde man den Willen der Verbraucher ignorieren, die ganz eindeutig auf die bewährte kommunale Wasserwirtschaft setzen.“ Auch das Votum des Parlaments in Bezug auf die interkommunale oder auch horizontale Kooperation ist aus VKU-Sicht zu begrüßen. Dazu Reck: „Hier kommt es darauf an, den Gestaltungsspielraum der Kommunen nicht durch unnötige Hürden und eine Vielzahl zu erfüllender Kriterien einzuschränken.“
Die Interkommunale Zusammenarbeit sei das wichtigste organisatorische Mittel, um auch zukünftig Kernaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen zur Verfügung zu stellen. Allerdings brauche es in der Diskussion über die Novelle des EU-Vergaberechts eine Klarstellung der Inhouse-Kriterien. Das Thema der „Inhouse-Geschäfte“ hat das Europäische Parlament bislang noch nicht aufgegriffen. Insbesondere auf nationaler Ebene, zum Beispiel in Deutschland, bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten über die Anwendbarkeit von Inhouse-Geschäften.