Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Anforderung gegen die EU-Regeln zum freien Warenverkehr verstößt. Nach der Ende September vorgelegten mit Gründen versehenen Stellungnahme muss die Slowakei innerhalb von zwei Monaten der Kommission die möglichen Maßnahmen mitteilen, mit denen die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet werden kann, um eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden.
Für zur Verwertung bestimmte Abfälle sollte der freie Verkehr innerhalb des EUM-arktes uneingeschränkt möglich sein. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmung des Abfallgesetzes gegen Artikel 35 AEUV verstößt, wonach mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind. Bislang hat die Slowakei laut EU-Kommission für ihre Anforderung noch keinen berechtigten Grund wie beispielsweise den Umweltschutz vorgebracht.