Lightcycle, das die bundesweite Rücknahme ausgedienter Leuchtstoffröhren, LED- und Energiesparlampen organisiert, geht seit 2007 regelmäßig gegen Vertreiber beziehungsweise Inverkehrbringer von LED- und Energiesparlampen vor, die nicht nach dem Elektrogesetz registriert sind und folglich ihren umfangreichen rechtlichen Pflichten nicht nachkommen („Free Rider“). Es komme immer wieder vor, so Lightcycle, dass sich solche Free Rider darauf berufen, dass Lightcycle nicht berechtigt sei, sie wegen der fehlenden Registrierung abzumahnen und deswegen gerichtlich vorzugehen.
Wettbewerber und Verbände könnten sich auf eine Verletzung der Registrierungspflicht (die in Paragraf 6, Absatz 2 ElektroG geregelt ist) nämlich nur dann berufen, wenn diese Bestimmung eine sogenannte „Marktverhaltensregelung“ im Sinne von Paragraf 4, Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahre 2008 entschieden – in einem Fall, in dem es um eine fehlerhafte Registrierung ging -, dass Paragraf 6 Absatz 2 ElektroG keine solche Marktverhaltensregelung sei.
Seit 2007 hätten die Münchener Gerichte in einer ganzen Reihe von Fällen zugunsten von Lightcycle entschieden. Allerdings sei dies niemals ausführlich begründet worden, da es sich in den meisten Fällen um einstweilige Verfügungen und Versäumnisurteile ohne schriftliche Begründung handelte. Lightcycle-Geschäftsführer Christian Ludwig begrüßt die Entscheidung des OLG München und kündigt an: „Lightcycle wird auch weiterhin gegen Free Rider vorgehen, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen und sich so einen unberechtigten Vorteil verschaffen“. Die meisten Verstöße können allerdings durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und ohne ein gerichtliches Verfahren erledigt werden.