In der jetzt vorliegenden Begründung des Beschlusses (Aktenzeichen: 5 L 405/10) weist das Gericht unter anderem darauf hin, dass die von der Papierbank praktizierte Sammlungsform „weder in ihrer konkreten Ausgestaltung noch nach dem überkommenden Entsorgungssystem in der Bundesrepublik dem Bild des öffentlichen Entsorgungsträgers oder seiner Drittbeauftragten entspricht“. Mit anderen Worten: Es besteht keine direkte Konkurrenz.
Im vorliegenden Fall sei die Papierbank ein reines Bringsystem auf freiwilliger Basis, die keine vertragliche Bindung zu den privaten Haushalten eingegangen ist. Auch unter Einbeziehung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zu den Überlassungspflichten aus dem Jahre 2009 sei das hier zu beurteilende Geschäftskonzept daher eine gewerbliche Sammlung, die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorger nur dann untersagt werden kann, wenn sie gegen „überwiegend öffentliches Interesse“ verstößt.
Die Papierbank wird von der „Deutsche Wertstoff GmbH“ im Franchiseverfahren betrieben. Die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH hatte der DWG die gewerbliche Sammlung von kommunalen Siedlungsabfällen im Eilverfahren untersagt. Die DWG hatte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung im einstweiligen Rechtsschutz gewehrt – mit Erfolg.