Der vorgelegte Verordnungsentwurf legt im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle Kriterien fest, nach denen Altpapier das Abfallende erreichen kann. Der bvse hat stets betont, dass er das Vorhaben der EU-Kommission, Altpapier ab einem zu definierenden Punkt in den Produktstatus zu entlassen, grundsätzlich unterstützt. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund des damit beabsichtigten Abbaus bürokratischer abfallrechtlicher Hürden für die Unternehmen der Altpapierentsorgungswirtschaft, so der bvse.
Für das einzelne Unternehmen lasse sich aus dem Produktstatus für Altpapier gemäß dieser Verordnung möglicherweise ein Vorteil ziehen. Jedoch gebe es eine Reihe von Punkten, die aus Sicht des bvse nachgearbeitet werden müssten, weil ansonsten genau dieses Ziel nicht erreicht werde.
So plädiert der bvse beispielsweise dafür, dass der Produktstatus zu dem Zeitpunkt erreicht wird, wenn alle Abfallende-Kriterien erfüllt worden sind. Nach dem vorliegenden Wortlaut der EU-Verordnung wäre das aber erst dann der Fall, wenn die Übergabe des Altpapiers an den Abnehmer selbst erfolgt ist oder zumindest an einen anderen Besitzer, erklärt der Entsorgerverband. Die Folge: Lagerung und Transport des Produktes Altpapier müssten bis dahin weiter nach abfallrechtlichen Vorschriften geschehen und bei grenzüberschreitendem Verkauf würden nach wie vor die Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung gelten.
Probleme dürfte nach Meinung des bvse auch der von der Kommission gesetzte Grenzwert für Nicht-Papier-Bestandteile im Altpapier bereiten: Zulässig wären hiernach maximal 1,5 Prozent. Zumindest für einen Großteil der Massensorten ist dies aus Sicht des bvse ohne erheblichen Mehraufwand im Aufbereitungsprozess nicht erreichbar.
Nicht weniger kritisch beurteilt der bvse die Forderung, dass eine sogenannte Konformitätserklärung zwecks Zusicherung der Produkteigenschaften abgegeben werden muss. Diese beinhalte auch, dass die lückenlose Lieferantenkette offengelegt werden müsste. Damit würde der Endabnehmer in die Lage versetzt, mit den jeweiligen Vorlieferanten direkt in geschäftlichen Kontakt und damit zum eigenen Anbieter in Konkurrenz zu treten. Insbesondere für Händler sei es unabdingbar, die Identität des Produzenten zu schützen, um auch künftig am Markt existieren zu können. Dies müsse bei der Ausgestaltung der Konformitätserklärung berücksichtigt werden, betont der bvse.
Vorbild könne insoweit das Vorgehen bei der Abfallverbringungsverordnung sein. Das dort unter dem Blickpunkt des notwendigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen problematische Formular nach Anhang VII, wird nach Auskunft des bvse mit Anerkennung des Umweltbundesamtes in der Praxis so gehandhabt, dass die Identität der Anfallstelle als Erzeuger nicht zwingend offen gelegt werden muss. Vielmehr könnten auch Zweiterzeuger oder Einsammler die Erzeugerfunktion innehaben, sodass hierüber, unter Wahrung des Kontrollbedürfnisses der Behörden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden könnten.
bvse: “Existierende Zertifizierungen mit einbinden“
Der vorliegende Verordnungsentwurf verpflichte zudem zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (QM). Demnach könnten nur QM-zertifizierte Unternehmen Abfall zu Produkt aufbereiten. Der bvse fordert in diesem Zusammenhang mit Nachdruck, bereits existierende betriebliche Zertifizierungen wie beispielsweise die des Entsorgungsfachbetriebes mit einzubinden! Dies würde zu einer tatsächlichen bürokratischen Entlastung führen.
Altpapier unter dem Produktstatus transportieren und liefern zu können mag für das einzelne Unternehmen gegebenenfalls einen Vorteil mit sich bringen. Imagefragen kämen hinzu, auch wettbewerbliche Vorteile seien denkbar, führt der bvse weiter aus. Der vorliegende Verordnungsentwurf setze die Hürden zur Erreichung des Produktstatus für Altpapier jedoch sehr hoch. Enttäuscht werde die Erwartung der Aufbereiterseite, dass mit dem Ende der Abfalleigenschaft ein Bürokratieabbau einhergehen würde.
Aus den geschilderten Erwägungen und den nach diesem Sachstand nicht abschließend beurteilbaren Risiken für die Altpapierentsorgungswirtschaft dürfte die Etablierung eines Produkt-Liefersystems vom Großteil der bvse-Mitgliedsunternehmen als nicht zielführend angesehen werden, schreibt der bvse in seiner Mitteilung. Für die abnehmende Papierindustrie würden die zusätzlich auf sie zukommenden Kosten, die die Lieferanten notgedrungen in ihre Preisbildung für das Produkt Altpapier einfließen lassen müssen, auf der Beschaffungsseite sicher auch zu abwägender Überlegung führen.