Neben den Reach-Verpflichtungen kämen auf Hersteller und Importeure einige Meldepflichten im Rahmen der CLP-Verordnung zu, teilt die BauA weiter mit. Die Broschüre gehe auf Pflichten in Zusammenhang mit der Registrierung, der Zulassung oder Beschränkung von Stoffen und der CLP-Verordnung ein.
Nach dem Grundsatz „ohne Daten kein Markt“ dürfen unter Reach Stoffe nur noch hergestellt und vermarktet werden, wenn sie bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert wurden. Bei der Registrierung müssen Hersteller und Importeure Daten über die Stoffeigenschaften vorlegen, mit denen sich Gefährdungen für Mensch und Umwelt bewerten lassen. Die Bewertung muss jede Verwendung des Stoffes berücksichtigen. „Reach-Info 8“ stelle das Registrierungsverfahren in seinen Einzelheiten vor, nenne Registrierungsfristen und Ausnahmeregelungen.
Manche Stoffe besitzen besonders besorgniserregende Eigenschaften. Sie können beispielsweise das Erbgut verändern oder sind biologisch schwer abbaubar. Diese Stoffe können möglicherweise künftig einem Zulassungsverfahren unterworfen sein. Dann dürfen sie nur noch genutzt werden, wenn die Verwendung zugelassen ist. Stoffe, von denen unannehmbare Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen, können durch das Beschränkungsverfahren vollständig oder für bestimmte Verwendungen verboten werden.
Darüber hinaus geht die Broschüre laut BAua kurz auf Meldepflichten durch die CLP-Verordnung zu Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ein und stellt die Leitfäden der ECHA als Handlungshilfen bei der Umsetzung vor. Ein Glossar und Hinweise auf nützliche Adressen im Internet runden die Broschüre ab.
Die Broschüre Reach-Info 8 „Nächste Schritte unter der EU-Verordnung Reach“ kann in kleinen Mengen kostenlos über das Informationszentrum der BAuA bezogen werden, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund, Telefon 0231 9071-2971, Fax 0231 9071-2679, E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de.