„Die Überlassungspflicht für Abfälle aus Haushalten wird eingeschränkt und zugunsten der gewerblichen Sammlung durch private Entsorgungsunternehmen deutlich aufgeweicht“, äußert sich der VKU-Hauptgeschäftsführer weiter.
Nach VKU-Ansicht rückt der Gesetzentwurf ohne Not von den engen Voraussetzungen ab, unter denen eine gewerbliche Sammlung dort zugelassen wird, wo grundsätzlich eine Überlassungspflicht von Abfällen gegenüber der Kommune besteht. In seinem 2009er-Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht diese definiert und wollte damit für mehr Rechts- und Investitionssicherheit bei den Entsorgungsbetrieben sorgen. Auch aus europarechtlichen Gründen seien Änderungen an den Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung nicht zwingend erforderlich, so Reck. „Ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht haben anerkannte Rechtsexperten festgestellt, dass die eingeengten Voraussetzungen weitestgehend europarechtskonform sind.“
Auch der durch den Gesetzesentwurf ermöglichten Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne unter privater Trägerschaft steht die kommunale Abfallwirtschaft einer VKU-Mitteilung zufolge skeptisch gegenüber. Reck: „Auch in Zukunft muss die Entscheidungshoheit über die Wertstofftonne bei den Kommunen liegen.“ Die Wertstofferfassung aus Haushalten gehöre in die Hand der öffentlich-rechtlichen und nicht in die Trägerschaft privater Entsorger. Nur so sei eine zuverlässige und flächendeckende Wertstofferfassung für die angestrebten Recyclingziele möglich.
„Die Erlöse, die durch die Vermarktung der Wertstofferfassung aus dem Abfall erzielt werden, müssen aber dem Bürger zugutekommen, da sie zur Kostendeckung beitragen und damit die Gebührenkalkulation stabilisieren. Sollte der jetzt vorliegende Entwurf Gesetz werden, werden die Bürger zukünftig für die Privatisierung der Wertstoffwirtschaft durch höhere Gebühren zur Kasse gebeten.“, urteilt der VKU-Hauptgeschäftsführer.