Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte laut Mitteilung des BFH im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sogenannte Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland. Das Finanzamt sei – im Gegensatz zum klagenden Recycler – der Auffassung gewesen, dass der Leistungsort der Leistungen der Firma im Inland liege und die Leistungen daher in Deutschland der Umsatzsteuer unterlägen.
Der BFH billigte eigenen Worten zufolge die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Leistungen der Klägerin als Einheit anzusehen seien, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liege. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handele und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehöre, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, richtet sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des Paragraf 3a, Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Eine sonstige Leistung wird laut BFH-Urteil danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall betrieb der Recycler sein Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass ihre Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen.