Der Entsorgerverband hatte die Münsteraner Rechtsanwaltskanzlei Baumeister Rechtsanwälte mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Die Jursiten sollten laut bvse rechtsgutachtlich klären, ob eine Verpflichtung der örE, die Einsammlung und Entsorgung getrennt gesammelter Wertstoffe aus privaten Haushaltungen auszuschreiben, zulässig ist. Und ob diese mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und staatsorganisationsrechtlichen Vorgaben der Verfassung sowie mit nationalem und europäischem Vergaberecht zu vereinbaren ist.
Die beiden Verfasser des Rechtsgutachtens, Martin Beckmann und Antje Wittmann, sind demnach zum Ergebnis gekommen, dass das deutsche und europäische Vergaberecht einer Verpflichtung der örE, die Einsammlung und Entsorgung getrennt gesammelter Wertstoffe aus privaten Haushaltungen auszuschreiben, nicht entgegen stehen. Die Zulässigkeit einer derartigen Verpflichtung der örE sei verfassungsrechtlich am kommunalen Selbstverwaltungsrecht des Artikel 28, Absatz 2 des Grundgesetzes zu messen, auch wenn die beabsichtigte Regelung sich nur an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richte und sich nur vermittelt über die landesrechtliche Bestimmung der Kommunen zu örE auf die Rechtsstellung der Kommunen auswirke.
Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Einsammlung und Entsorgung getrennt gesammelter Wertstoffe aus privaten Haushalten auszuschreiben, greife weder unter dem Gesichtspunkt des Aufgabenentzugs noch egen der mit dem Vorschlag einhergehenden Beeinträchtigungen der Organisationshoheit in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ein, heißt es im bvse-Rechtsgutachten.
„Die in Rede stehenden Einschränkungen der Organisationshoheit sind nicht geeignet, die organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen zu ersticken“, wie die Verfasser des Gutachtens schreiben. Eine Verletzung des Kernbereichs der Selbstverwaltung könne deshalb auch unter dem Aspekt der zu wahrenden Organisationshoheit ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigung der Organisationshoheit außerhalb des Kernbereichs der Selbstverwaltung durch eine Ausschreibungsverpflichtung sei verhältnismäßig, urteilen die Juristen.