Das Verfahren betrifft laut einer Mitteilung des Gerichts die Ablagerung asbesthaltigen Bauschutts in der Gemeinde Wangerland. Das niederländische Unternehmen betreibe dort auf ehemals von der Bundeswehr genutzen Grundstücken eine Freizeitanlage mit Hotels und Gastronomiebetrieben. Der beim Umbau angefallene Bauschutt sei unsortiert auf einer wenige Kilometer entfernten Fläche abgelagert worden, auf der sich ursprünglich eine Flugabwehrraketenstellung befand.
Das Unternehmen beabsichtige, dort künftig die vorhandene Freizeitanlage durch den Bau unter anderem einer Kartbahn zu erweitern. Dazu wolle es Bauschutt zur Verbesserung der Bodenverhältnisse einsetzen, wie das oldenburgische Verwaltungsgericht weiter ausführt. Die hierfür erforderlichen Genehmigungen liegen bislang nicht vor. Der Landkreis Friesland habe im Sommer 2008 festgestellt, dass etwa 10.000 Tonnen unsortierten Bauschutts teilweise mit mindestens 2 Tonnen asbesthaltigen Materialien durchsetzt seien. Daraufhin habe der Landkreis gegenüber der klagenden Firma das ordnungsgemäße Entsorgen von mit asbesthaltigen Abfällen verunreinigtem Bauschutt angeordnet. Gleichzeitig habe er bestimmte von der Klägerin angeregte Sanierungskonzepte untersagt.
Die Niederländer hätten sich gegen Teile dieser Verfügung gewandt. Sie verwiesen darauf, dass sie sich um eine ordnungsgemäße und für sie kostengünstigere Abfallsortierung und -entsorgung bemühen würden. Gefährliche Bestandteile könnten vor Ort aus dem Bauschutt aussortiert und anderenorts beseitigt werden. Der „reine“ Bauschutt könne zur Untergrundverfestigung verwendet werden. Die hierfür erforderlichen Genehmigungen versuchten sie zu bekommen.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es die angefochtenen Teile der abfallrechtlichen Anordnung als rechtmäßig erachtete. Dieser Bauschutt könne zudem im öffentlichen Interesse dort weder unbehandelt noch als Untergrundbefestigung verbleiben, sondern müsse vielmehr ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Klägerin als unmittelbare Abfallbesitzerin und Verhaltensverantwortliche mit entsprechender Verfügungsmacht sei zutreffend herangezogen worden. Eine Unverhältnismäßigkeit und Ermessensfehler könne nicht festgestellt werden. Bei verständiger Auslegung bleibe der Klägerin ein hinreichender Spielraum für eine auch kostenmäßig angemessene Sanierung. Es falle allerdings in ihren Verantwortungsbereich, wenn sich wegen gesetzlich zu beachtender Verfahrensschritte bestimmte bevorzugte Abfallsortierungs-, Entsorgungs- und Verwertungskonzepte nicht zeitnah im behördlich gesetzten Rahmen verwirklichen ließen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.