Gegenstand der Aktion war die Kennzeichnungspflicht von Einweggetränkedosen und die Erhebung von Pfand. Auch elf Groß- und Zwischenhändler wurden auf Einhaltung der Verpackungsverordnung kontrolliert. Die Behörde reagierte eigenen Aussagen zufolge damit auf Hinweise, die dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vorlagen. Bereits in den vergangenen Wochen hätten 80 Verkaufsstätten von Mitarbeitern der Region und des Umweltministeriums Besuch bekommen. Festgestellt sei bei diesen Stichproben worden, dass nur vier der überprüften Betriebe Dosenpfand von ihren Kunden kassierten.
Bei den Kontrollen Ende Januar seien es 26 von 71 Händlern (37 Prozent) gewesen. Viele der Imbisse verkauften zum Beispiel Coca-Cola-Dosen, die für den dänischen Markt hergestellt wurden, ohne Pfand. Nach Ansicht der Region Hannover ist das ein lukratives Geschäft für die Betreiber: Der Händler müsse kein Pfandgeld beim Einkauf vorfinanzieren, spare die Gebühren für das Pfandlogo beim Einkauf und benötige kein platzaufwendiges Sammelsystem.
Die Imbissbetreiber wurden darüber aufgeklärt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Neben dem Verstoß gegen die Verpackungsverordnung findet durch die Betriebe, die kein Pfand erheben, darüber hinaus eine massive Wettbewerbsverzerrung statt. Gegen die Händler, die bei den Testkäufen kein Pfand erhoben haben, werde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Sie müssen mit einem Bußgeld in empfindlicher Höhe rechnen. Die Region Hannover hat angekünidgt, in den nächsten Monaten weitere Testkäufe durchzuführen und bei Bedarf weitere Bußgelder und gegebenenfalls Zwangsgelder zu verhängen.
Nach der Verpackungsverordnung ist das Pfand auf ökologisch nicht vorteilhafte Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben. Hierunter fallen insbesondere Biere, Mineralwässer, Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure und Alkoholische Mischgetränke (insbesondere so genannte Alkopops). Das Pfand ist auf allen Vertriebsstufen, angefangen vom Abfüller oder Importeur als Erstvertreiber über den Groß- und Zwischenhandel bis hin zum Letztvertreiber, zu erheben.