Die Fürther Stiftung ear setzt damit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Urteil aus dem Frühjahr um.
Das Urteil untersagt es, nach § 3 Absatz 11 ElektroG, Geräte ohne ergänzende Registrierung unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen.
Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts müssen Registrierungen von Geräten unverändert jeweils mit Geräteart und Marke erfolgen. „Auf diese Weise sind wir auch künftig in der Lage, Trittbrettfahrer zu identifizieren und entschieden gegen diese vorzugehen“, sagt Alexander Goldberg, Vorstand der stiftung ear. Die Markenregistrierung sei vor allem unter Wettbewerbsgesichtspunkten – und damit im eigenen Interesse der Hersteller – unverzichtbar.