Die BSR ist eigenen Worten davon überzeugt, dass die Vorwürfe, Kramm habe sich bestechlich gezeigt und Dienstgeheimnisse verraten, einer sachlichen Grundlage entbehren und rechtlich unhaltbar sind. Das werde durch das Ergebnis einer von der BSR beauftragten Prüfung durch einen Fachanwalt, deren Ergebnis in der rechtlichen Würdigung durch ein Gutachten eines unabhängigen renommierten Professors für Wirtschaftsstrafrecht unterstützt wird
Es gebe – aktenkundig – keine Vorteilsnahme, keine Vorteilsforderung, keine Annahme eines Vorteilsangebotes, keinen Begünstigten, keine begünstigte Einflussnahme im Vergabeverfahren, keinen Schaden, wie es in einer Stellungnahme der Berliner Stadtreinigungsbetriebe lautet.
Es gebe auch keine Verletzung von Dienstgeheimnissen. Die bei dem der Bestechung beschuldigten Industrieberater H.G. vorgefundenen und an seinen Auftraggeber weitergeleiteten Informationen zu dem Projekt seien entweder grundlegend falsch, gerade bei wichtigen Details ungenau beziehungsweise überholt, also auch hier in jedem Fall falsch oder keine schützenswerten Geheimnisse gewesen. „Sie waren für seinen Auftraggeber im besten Fall wertlos“, so die BSR. Kramm habe aber über die Informationen verfügt, die für den Auftraggeber von H.G. zur Verbesserung seiner Wettbewerbssituation von Vorteil gewesen wären.