Grundsätzlich begrüße die ASA den Ansatz, die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) möglichst unverändert in den Arbeitsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu übernehmen und dabei Strukturen und Elemente des bestehenden Gesetzes weitgehend zu erhalten.
Bei der Überarbeitung dieses grundlegenden Gesetzes sollte aber vermieden werden, zahlreiche wesentliche Bestimmungen über den Weg von Rechtsverordnungen regeln zu lassen, heißt es in einer Mitteilung der ASA. Stattdessen sollten diese eindeutig im Gesetz formuliert werden. Der Ansatz, die Vorgaben der EU-AbfRRL im Arbeitsentwurf KrWG umzusetzen, sollte aber auch konsequent verfolgt werden. Die AbfRRL enthält die Zielvorgabe, bis 2015 die getrennte Sammlung mindestens von Papier, Metall, Kunststoffe und Glas einzuführen. Der Vorrang der Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen soll dadurch umgesetzt werden.
Das europäische Recht stelle für das Getrenntsammlungsgebot auf die stofflichen Fraktionen ab und unterscheidet nicht nach den Verwendungszwecken. Damit gehe das europäische Recht einen anderen Weg als Deutschland, das am Verursacherprinzip ausgerichtet duale Erfassungssysteme für Verpackungsabfälle eingeführt hat. Das europäische Recht fordere eine Getrenntsammlung der genannten Fraktionen unabhängig davon, ob es sich um Verpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen handelt.Damit werde auch im nationalen Recht ein Paradigmenwechsel erforderlich, so die ASA. Die bisherigen Regelungen zur Verpackungsentsorgung müssten vor diesem Hintergrund auf den Prüfstand gestellt werden. Der Arbeitsentwurf des KrWG trage diesem dringenden Reformbedarf nicht ausreichend Rechnung.
Der Arbeitsentwurf des KrWG enthalte eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, „jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne gemeinsam mit gleichartigen oder auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen.“ Im Begleitschreiben des Bundesumweltministeriums (BMU) wird die „Wertstofftonne“ als „gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen“ bezeichnet und zugleich der Hinweis aufgenommen, dass die „konzeptionellen Vorarbeiten (…) parallel zum Gesetzgebungsverfahren weiter laufen“.
Die ASA kritisiert eigenen Worte zufolge insoweit, dass der Begriff der „Wertstofftonne“ (und auch des „Wertstoffs“) nicht definiert wird, da zum Beispiel die vom BMU unterstellte Beschränkung auf „Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen“ nicht zwingend sei. Vor allem aber werde die eigentliche Auseinandersetzung über die Verordnung(en) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da erst der Entwurf einer Verordnung Klarheit darüber brächte, wie diese konkret ausgestaltet sein sollen.
Um den europäischen Vorgaben Rechnung zu tragen und zu praktikablen und für den Bürger kostengünstigen Systemen der getrennten Erfassung der stofflich verwertbaren Abfallfraktionen zu kommen, bedürfe es einer grundlegenderen Reform. Klargestellt werden müsse, dass die getrennte Sammlung der genannten Fraktionen Aufgabe der Kommunen ist und bei Einführung solcher Systeme die bisherigen Systembetreiber zur Mitbenutzung und Kostenbeteiligung verpflichtet seien. Ausdrücklich unterstützt die ASA den Ansatz, die fünfstufige Abfallhierarchie in nationales Recht zu überführen
und dem Gedanken Rechnung zu tragen, das Recycling von im Abfall enthaltenen Wertstoffen aus Gründen des Ressourcenschutzes zu fördern.
Aus Sicht der ASA sollte aber statt der Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Hierarchiestufen deren Pflicht im Gesetz verankert werden. Es müsse die Option gewählt werden, die insgesamt – auch bei Abweichung von der Abfallhierarchie – das beste Ergebnis für den Umweltschutz erbringe. Eine starre Forderung, der stofflichen Verwertung per se Vorrang vor der energetischen Verwertung einzuräumen erscheint der ASA praxisfern. Der stofflichen Verwertung sollte dann der Vorrang eingeräumt werden, wenn ein hochwertiges Recycling möglich ist und für den stofflich zu verwertenden Abfallstrom eine Nachfrage am Markt besteht.
Der Begriff der Hochwertigkeit der energetischen Verwertung sei hierbei zu konkretisieren. Beispiel hierfür könnten die Regelungen für Bioabfallmasse im Arbeitsentwurf KrWG sein. Eine hochwertige energetische Verwertung sollte aber nicht an das Heizwertkriterium gebunden sein. Der Vorrang des Verwertungsverfahrens ist aus Sicht der ASA an einen umfassenden fachlich anerkannten Nachweis der hochwertigen Nutzung im Sinne des Klima- und Ressourcenschutzes zu binden. Die im Arbeitsentwurf KrWG, Anhang 2, definierte Berechnungsformel für die Energieeffizienz sei für die auf eine Stoffstromtrennung und die Verwertung der Brennstofffraktion in industriellen Anlagen sowie in Anlagen zur Energieversorgung industrieller Anlagen ausgerichtete Aufbereitung von Siedlungsabfällen nicht anwendbar. Außerdem sei der Berechnungsansatz zur Energieeffizienz bezüglich der thermodynamischen Grundlagen fachlich sehr umstritten und lasse keinen Rückschluss auf die Höhe des erzielten Nutzens (Ressourcen- und Klimaschutz) zu!
Der mit der energetischen Verwertung erzielte Nutzen lässt sich laut ASA über die Berechnung des Netto-Primärwirkungsgrades und der CO2-Gutschrift bestimmen, die deutlich von den Randbedingungen der energetischen Verwertungsanlage beeinflusst wird. Hierzu liegt mit der VDI-Richtlinie 3460 Blatt 2 „Emissionsminderung – Energieumwandlung bei der thermischen Abfallbehandlung“ eine bereits anerkannte Berechnungsmethode vor. Entsprechend sollten im Anhang des KrWG oder im Rahmen der zu erlassenden Rechtsverordnungen Methoden zur Bestimmung der Hochwertigkeit der Verwertung, beispielsweise gemäß dieser VDI-Richtlinie und die daraus abzuleitenden Anforderungen festgelegt werden. Ebenso sei die Hochwertigkeit der Verwertung durch Qualitätssicherungssysteme nachzuweisen.