Nach den Feststellungen des Verbandes schießen beispielsweise § 10 Absatz 3 und § 16 Absatz 5 des BMU-Entwurfes weit über das Ziel hinaus. Es sei nicht einzusehen, dass zusätzlich zu den traditionellen abfallbehördlichen Eingriffsinstrumenten die Möglichkeit geschaffen wird, durch Rechtsverordnung auch noch Prüfungstatbestände über die Einhaltung der „Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft“ zu schaffen.
Außerdem befürchtet der Verband, dass angesichts der vorgesehenen Anzeigeregelung bei „gewerblichen Sammlungen“ die traditionellen Formen des Schrottankaufs (zum Beispiel auf den Schrottplätzen) erheblich bürokratisiert und damit verhindert werden.
Außerdem kritisiert der Verband die beabsichtigte Regelung, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch künftig generell für die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zuständig sein sollen. Die Überlassungspflicht für Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben sei aus Sicht der Metallschrottbranche nicht zu rechtfertigen, wenn kommunalen Müllverbrennungsanlagen den „Verwerterstatus“ erhielten. Kommunen sollten sich vielmehr auf die Daseinsvorsorge beschränken.